Zulassungspflichtiges Handwerk; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation
Sie können Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland in die Handwerksrolle eintragen. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation von der Handwerkskammer anerkennen lassen.
Es gibt in Deutschland circa 200 Berufe im Handwerk. 53 dieser Berufe sind zulassungspflichtig:
- Maurer und Betonbauer
- Ofen- und Luftheizungsbauer
- Zimmerer
- Dachdecker
- Straßenbauer
- Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
- Brunnenbauer
- Steinmetzen und Steinbildhauer
- Stuckateure
- Maler und Lackierer
- Gerüstbauer
- Schornsteinfeger
- Metallbauer
- Chirurgiemechaniker
- Karosserie- und Fahrzeugbauer
- Feinwerkmechaniker
- Zweiradmechaniker
- Kälteanlagenbauer
- Informationstechniker
- Kraftfahrzeugtechniker
- Land- und Baumaschinenmechatroniker
- Büchsenmacher
- Klempner
- Installateur und Heizungsbauer
- Elektrotechniker
- Elektromaschinenbauer
- Tischler
- Boots- und Schiffbauer
- Seiler
- Bäcker
- Konditoren
- Fleischer
- Augenoptiker
- Hörakustiker
- Orthopädietechniker
- Orthopädieschuhmacher
- Zahntechniker
- Friseure
- Glaser
- Glasbläser und Glasapparatebauer
- Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
- Werkstein- und Terrazzohersteller
- Estrichleger
- Behälter- und Apparatebauer
- Parkettleger
- Rollladen- und Sonnenschutztechniker
- Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
- Böttcher
- Glasveredler
- Schilder- und Lichtreklamehersteller
- Raumausstatter
- Orgel- und Harmoniumbauer
Diese sogenannten Meisterberufe sind reglementiert. Das bedeutet: Sie dürfen nur dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie eine bestimmte Berufsqualifikation in dem entsprechenden Handwerk nachweisen (Meistertitel). Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation von der Handwerkskammer anerkennen lassen. Das Anerkennungsverfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“. Nach einer erfolgreichen Gleichwertigkeitsfeststellung können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden. Sie erhalten aber keinen Meistertitel. Für die Gleichwertigkeitsfeststellung im zulassungspflichtigen Handwerk sind die Handwerkskammern zuständig. Die Handwerkskammern beraten Sie schon vor der Antragsstellung und identifizieren für Sie den passenden Beruf im Handwerk.
Hinweis: Für Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz gibt es noch ein anderes Anerkennungsverfahren: die Erteilung der Ausnahmebewilligung (§ 9 HWO). Die Handwerkskammern beraten Sie hierzu.
- Sie verfügen über einen Ausbildungsnachweis, der im Ausland erworben wurde.
- Dieser Ausbildungsnachweis – soweit erforderlich – ist unter Berücksichtigung sonstiger Befähigungsnachweise der Meisterprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk gleichwertig.
- Sie beabsichtigen eine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufzunehmen.
- Sie stellen einen „Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung“ bei der Handwerkskammer.
- Bei Berufsqualifikationen aus EU/EWR/Schweiz: Den Antrag und die Dokumente können Sie direkt bei der Handwerkskammer einreichen oder bei dem Einheitlichen Ansprechpartner. Über den Einheitlichen Ansprechpartner können Sie den Antrag auch elektronisch einreichen.
- Die Handwerkskammer vergleicht dann Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Sie erhalten dann mit der Post oder elektronisch den Bescheid der Gleichwertigkeit (Anerkennungsbescheid).
- Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, wird sie nicht anerkannt. Sie erhalten dann einen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Sie haben dann das Recht auf eine Ausgleichsmaßnahme: das kann ein Anpassungslehrgang sein oder eine Eignungsprüfung. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie den Bescheid der Gleichwertigkeit.
- Mit dem Bescheid der Gleichwertigkeit können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden. Dafür müssen Sie einen „Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle“ stellen.
Sollten Dokumente fehlen, setzt Sie die zuständige Behörde hierüber in Kenntnis und bestimmt, bis wann Sie die Dokumente nachzureichen haben.
Die Handwerkskammer bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Die Handwerkskammer teilt Ihnen mit, wenn Dokumente fehlen.
Bei Vorliegen aller nötigen Dokumente dauert das Verfahren maximal 3 Monate.
In Einzelfällen kann das Verfahren einmal verlängert werden.
Bei Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR und der Schweiz darf das Verfahren maximal um einen Monat verlängert werden.
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Die Handwerkskammer informiert Sie, welche Dokumente Sie einreichen müssen.
Wichtige Dokumente sind generell:
- Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Liste in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und Ihrer Berufspraxis (Lebenslauf)
- Ausbildungsnachweise
- Bescheinigung über die Art und Dauer der relevanten Berufspraxis
- Wenn der Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat reglementiert ist: eine Bescheinigung, dass Sie den Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat ausüben dürfen. Die Bescheinigung muss von der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates sein.
- Erklärung, dass Sie bisher noch keinen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt haben
- eventuell ein Nachweis, dass Sie in Deutschland arbeiten wollen (entfällt für Antragsteller aus EU/EWR/Schweiz)
Die Handwerkskammer teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen müssen.
Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.
Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Für den Bescheid ist der Gebührenrahmen der jeweiligen Handwerkskammer maßgebend der in den einzelnen Gebührenordnungen und -verzeichnissen der Handwerkskammern festgelegt ist. So werden für den Bescheid über die Gleichwertigkeitsfeststellung ausländischer Ausbildungsnachweise nach § 50b HwO in Verbindung mit dem Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG) i.d.R. Gebühren i.H.v. 100,00-600,00 EUR erhoben. Die tatsächliche Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verfahrensaufwand. Zusätzlich können weitere Kosten anfallen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen von Dokumenten). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich. Die Handwerkskammer informiert Sie über die Kosten.
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- §§ 50b, 50c Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HWO)
- §§ 9 ff. Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG)
- § 10 Bundesvertriebenengesetz
- Gebührenordnung der Handwerkskammer
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Gegen die Entscheidung der Kammer ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 VwGO eröffnet.
- Zulassungspflichtige Handwerke in Deutschland
- Handwerkskammern in Deutschland
- Informationen zur Qualifikationsanalyse
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf "Anerkennung in Deutschland"
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse auf dem BQ-Portal
- Finanzielle Hilfe im Anerkennungsverfahren
- Informationen zum Einheitlichen Ansprechpartner
- Einheitliche Ansprechpartner in Deutschland
- Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
Stand 25.03.2024
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)