Zivilprozess vor dem Landgericht; Informationen zur Berufungsinstanz
Gegen die Zivilurteile der Amtsgerichte können Sie Berufung einlegen, wenn die Berufungssumme von 600 € überschritten ist oder wenn das Amtsgericht die Berufung im Urteil zugelassen hat. Zuständig für das Berufungsverfahren gegen Zivilurteile des Amtsgerichts ist das Landgericht. In einigen besonderen Verfahren (insbesondere Familiensachen) ist gegen Endentscheidungen des Amtsgerichts statt der Berufung die Beschwerde statthaft, für die das Oberlandesgericht zuständig ist.
Der Berufungsprozess läuft ähnlich ab wie das Verfahren in der ersten Instanz. Das Berufungsgericht überprüft den Sachverhalt noch einmal genau und umfassend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Dabei hat es allerdings seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an dem vom Erstgericht ermittelten Sachverhalt begründen oder neuer Sachverhalt erfolgt, dessen Berücksichtigung jedoch nur ausnahmsweise zulässig ist.
In bestimmten Fällen kann gegen das Berufungsurteil des Landgerichts noch eine dritte und letzte Instanz, die Revisionsinstanz, angerufen werden. Das Revisionsgericht entscheidet aber nicht mehr über den Sachvortrag der Parteien, sondern prüft nur noch, ob das Berufungsgericht Gesetze nicht oder nicht richtig angewendet oder Verfahrensvorschriften verletzt hat.
Die Berufung gegen ein Zivilurteil des Amtsgerichts ist möglich, wenn die Berufungssumme überschritten wird oder die Berufung ausdrücklich im Urteil zugelassen wurde. Die Berufung ist zulässig, wenn sie durch einen Rechtsanwalt (Anwaltszwang) beim Berufungsgericht eingelegt wird.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Nach Ablauf der Frist ist das Urteil rechtskräftig.
Wird der Prozess durch Urteil beendet, entscheidet der Richter auch darüber, welche Partei die Prozesskosten zu tragen hat. Dabei gilt der Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits trägt. Die Kosten eines Rechtsstreits setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und den außergerichtlichen Kosten (v.a. Rechtsanwaltskosten). Die Gerichtskosten werden nach einem Kostenverzeichnis erhoben und richten sich in der Regel nach der Bedeutung der Sache, dem sog. Streitwert.
Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag kann entweder schriftlich bei dem Gericht gestellt werden, vor dem der Prozess geführt werden soll, oder vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Der Antrag kann ferner als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur oder auf sicherem Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung (etwa über die Gerichts-Homepage mit der BayernID) mit einfacher Signatur eingereicht werden. Des Weiteren kann der Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Für den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe besteht kein Anwaltszwang.
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Antrag auf Prozesskostenhilfe
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse/Anlage zum Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe (bundeseinheitliches Formular)
Stand 10.12.2024
Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)