Wirtschaftlicher Verein; Beantragung der Verleihung der Rechtsfähigkeit
Ein Verein mit Sitz in Bayern, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann bei der Regierung von Schwaben einen Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit stellen.
Der Vereinszweck eines wirtschaftlichen Vereins muss auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. Wirtschaftliche Vereine erlangen gemäß § 22 BGB Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung (sog. Konzessionssystem). Zu beachten ist allerdings, dass eine Vereinigung - außer die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins ist durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen (vgl. z. B. nach Bundeswaldgesetz) - prinzipiell die anderweitig bereitgestellten Rechtsformen (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft, Genossenschaft) zu wählen hat. Nur in dem Ausnahmefall, dass dies der Vereinigung, welche die Verleihung beantragt, im Einzelfall unzumutbar sein sollte, kann dieser die Rechtsfähigkeit durch staatlichen Verleihungsakt verliehen werden. Zuständige Behörde ist in Bayern die Regierung von Schwaben.
Der wirtschaftliche Verein wird nach Verleihung der Rechtsfähigkeit nicht in das Vereinsregister eingetragen, da dieses den nichtwirtschaftlichen Vereinen vorbehalten ist.
Die Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein kommt gemäß § 22 BGB nur dann in Betracht, wenn der Zweck des Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und es wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls für die Vereinigung unzumutbar ist, sich in einer anderweitigen bundesgesetzlich bereitgestellten Rechtsform zu organisieren. Die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB ist anderen bundesrechtlich bereitgestellten Rechtsformen, durch die die Rechtsfähigkeit erlangt werden kann, somit nachrangig.
Eine Ausnahme hiervon ist nur gegeben, wenn die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins durch bundesgesetzliche Sonderregelungen (z.B. nach dem Bundeswaldgesetz für Forstbetriebsgemeinschaften oder Forstwirtschaftliche Vereinigungen) ausdrücklich zugelassen ist.
Vor der Antragstellung sollte in jedem Fall vom Verein geprüft werden, ob die strengen Voraussetzungen für die Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein überhaupt erfüllt sind. Wirtschaftlichen Vereinen, die unter § 22 BGB fallen, kommt kein Anspruch auf staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit zu; es besteht vielmehr nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die zuständige Verwaltungsbehörde.
Für wirtschaftliche Vereine, die durch Bundesgesetz zugelassen sind, kann eine andere Verleihungsbehörde als die Regierung von Schwaben zuständig sein. Verleihungsbehörde für Forstbetriebsgemeinschaften und Forstwirtschaftliche Vereinigungen ist z.B. das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
- § 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Art. 2 Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)
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Richtlinien für die Verleihung der Rechtsfähigkeit in der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins nach § 22 BGB an Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften im Sinn des Marktstrukturgesetzes und an Forstbetriebsgemeinschaften und Forstwirtschaftliche Vereinigungen im Sinn des Bundeswaldgesetzes (Verleihungsrichtlinien - VerleihR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Stand 10.12.2024
Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)