Weiterbildung in der Pflege; Beantragung der Anrechnung von Modulen oder Qualifikationen
Sie können die Anrechnung von erfolgreich absolvierten Modulen oder vergleichbare Qualifikationen auf die Weiterbildungen in der Pflege beantragen.
Auf Antrag können erfolgreich absolvierte Module oder vergleichbare Qualifikationen auf die Weiterbildungen nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde (AVPfleWoqG) angerechnet werden, sofern die Inhalte gleichwertig sind.
Gemäß § 55 Abs. 1 AVPfleWoqG können erfolgreich absolvierte Module oder vergleichbare Qualifikationen auf die Weiterbildungen angerechnet werden, sofern die Inhalte gleichwertig sind.
Soweit die Module oder die vergleichbaren Qualifikationen angerechnet werden, beschränken sich die Prüfungen nach § 60 Abs. 1 AVPfleWoqG im Wesentlichen auf die fehlenden Qualifikationen.
Über die Anrechnung entscheidet die Vereinigung der Pflegenden in Bayern als die zuständige Behörde schriftlich ausschließlich im Onlineformat. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen.
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Es werden folgende Dokumente benötigt:
- Lebenslauf
- Arbeitszeugnisse (Nachweis der benötigten Berufserfahrung)
- Modulhandbuch (Stand: Studienbeginn) /Transcript of Records
- Qualifikationsurkunden
- Qualifikationszeugnisse (möglichst detaillierter Umfang der Inhalte der Weiterbildung - es werden nur Weiterbildungen berücksichtigt, die mit einer Prüfung enden)
- Projektnachweis (Projektbericht, ggf. Bachelor- oder Masterarbeit mit Bezug zur Weiterbildung)
- Praktikums- oder Hospitationsnachweise
Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage
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Weiterbildung in der Pflege
Informationen der Vereinigung der Pflegenden in Bayern
Stand 10.07.2024
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)