Weinrecht; Beantragung der Eintragung eines Lagenamens oder eines Gewannes in die Weinbergsrolle
Für Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und Sekte b.A. dürfen als geografische Herkunftsbezeichnungen nur Lagenamen verwendet werden, die in die Weinbergsrolle eingetragen sind und deren Rebflächen in einer oder mehreren Gemeinden desselben Anbaugebietes belegen sind. Für Qualitätsweine und Prädikatsweine dürfen nur Gewannebezeichnungen verwendet werden, die in der Weinbergsrolle eingetragen sind und wenn die Weine den strengen Vorgaben des § 19 Abs. 11 BayWeinRAV entsprechen.
Der Lagename muss für die zur Lage gehörende Rebfläche herkömmlich oder in das Flurkataster eingetragen sein oder sich an einen solchen Namen anlehnen. Die Mindestgröße beträgt 5 ha, die in Ausnahmefällen unterschritten werden darf. Aus den Erträgen müssen gleichwertige Weine gleichartiger Geschmacksrichtung hergestellt werden können. Im Liegenschaftskataster eingetragene, abgegrenzte kleinere geografische Einheiten im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Weingesetzes (Gewanne) können in die Weinbergsrolle eingetragen werden.
Der formlose Antrag ist mit allen Anlagen (Karten im Maßstab 1 : 2.500 oder 1: 5.000) in mindestens 5-facher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen, in der die Lage ganz oder überwiegend liegt. Die Gemeinde reicht den Antrag zusammen mit ihrer Stellungnahme unmittelbar an die Regierung von Unterfranken weiter, die über den Antrag abschließend entscheidet. Bei der Beantragung eines Gewannes sind dem Antrag zusätzlich eine aktuelle Liegenschaftskarte mit dem dort eingetragenen Gewannnamen, eine Auflistung der vollumfänglich in dem Gewann belegenen Flurstücke und ein aktueller Flächen- und Nutzungsnachweis, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Flurstück in dem beantragten Gewann bewirtschaftet, beizufügen.
Die Grenzen der einzutragenden Lage bzw. der betroffenen Grundstücke oder des Gewannes sind farblich zu markieren.
Der Antrag ist an keine Frist gebunden.
Im Einzelfall kann die Bearbeitung bis zu mehrere Monate dauern.
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Flurkartenausschnitt im Maßstab 1 : 2.500 oder 1: 5.000
(mindestens 5-fach)
- Stellungnahme der Gemeinde
- Aktuelle Liegenschaftskarte mit dem dort eingetragenen Gewannenamen (bei Gewannen)
- Auflistung aller vollumfänglich in dem Gewann belegenen Grundstücken bei Gewannen
- Flächen- und Nutzungsnachweis (bei Gewannen)
100 bis 500 EUR je nach Größe der Lage und Verwaltungsaufwand für die Eintragung
- § 23 Weingesetz
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§ 29 Weinverordnung
Eintragung von Lagen und Bereichen
- § 19 Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV)
Widerspruch und verwaltungsgerichtliche Klage
Stand 24.09.2024
Regierung von Unterfranken (siehe BayernPortal)