Weinbestand; Meldung
Die vorhandenen Weinmengen für bestimmte Weinarten und Qualitätsstufen müssen jährlich gemeldet werden.
Es müssen die zum Stichtag 31.07. eines Jahres vorhandenen Weinmengen (in hl Wein, mit zwei Nachkommastellen), geordnet nach bestimmten Weinarten (auch rektifizierter konzentrierter Traubenmost - RTK genannt) sowie nach Qualitätsstufen, regionaler Herkunft bei der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau gemeldet werden.
Meldepflichtig sind grundsätzlich natürliche und juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die über Bestände an Wein von mindestens 100 hl unabhängig von der Herkunft verfügen. Ausgenommen sind private Verbraucher und Einzelhändler, die im Einzelfall weniger als 100 Liter an den Endverbraucher abgeben und die darüber hinaus nicht über Kellerräume zur Lagerung und Abfüllung von Wein in großen Mengen verfügen.
bis zum 07.08. eines Jahres nach den Beständen zum Stichtag 31.07. eines Jahres
- Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
- §§ 75a - 77 Gesetz über Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz - AgrStatG)
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Weinrecht (Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau)
Informationen zum Weinrecht in Bayern
Stand 25.09.2024
Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (siehe BayernPortal)