Waage; Anzeige des Betriebs einer öffentlichen Waage
"Öffentliche Waage
Wägebereich von ... kg bis ... kg";
Dem Wort "Waage" können Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber beigefügt werden.
Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat sicherzustellen, dass das Wägeergebnis durch Unterschrift desjenigen bescheinigt wird, der dieses selbst ermittelt hat. Folgende Angaben müssen in der Bescheinigung enthalten sein:
- die Angabe, dass es sich um eine öffentliche Wägung handelt
- Ort und Datum der Wägung,
- der Auftraggeber der Wägung,
- die Art des Wägegutes,
- beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern das Kennzeichen,
- bei einer selbsttätigen Waage, die mit Zählwerk ausgerüstet ist,
a) der Stand des Zählwerks vor und nach der öffentlichen Wägung sowie
b) das ermittelte Wägeergebnis
Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei Wägungen sicherzustellen, dass
- diese gewissenhaft und unparteiisch vorgenommen werden und
- sie abgelehnt werden, wenn der Verwender der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis haben.
Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht
Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen.
- Prüfung der Waage ohne messtechnische Prüfung bis 66 EUR
- Prüfung der Waage mit messtechnischer Prüfung nach Arbeitsaufwand.
- Sachkundeprüfung nach Zeitaufwand
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Formloser Antrag (mit Unterschrift) (Empfänger: Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht Standort Eichamt Landshut)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
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Formloser Antrag (mit Unterschrift) (Empfänger: Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht Standort Eichamt Passau)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Gegen einen behördlichen Bescheid bezüglich Untersagung des Betriebs einer öffentlichen Waage nach § 64 b Eichordnung ist in Bayern kein Widerspruchsverfahren vorgesehen.
Stand 08.08.2024
Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht (siehe BayernPortal)