Verpackungsentsorgung; Beantragung der Bestätigung der ausreichenden Berufsqualifikation von im Ausland niedergelassenen Sachverständigen
Im EU/EWR-Ausland niedergelassene Sachverständige für Verpackungsentsorgung, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland Sachverständigentätigkeiten durchführen wollen, können die Bestätigung der ausreichenden Berufsqualifikation beantragen.
Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen brauchen sich zur Gewährleistung ihrer Pflicht zur Rücknahme und Verwertung solcher Verpackungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht an einem behördlich festgestellten Rücknahmesystem beteiligen, wenn sie vorher durch Bescheinigung eines Sachverständigen, insbesondere die Einrichtung einer geeigneten branchenbezogenen Erfassungsstruktur bei allen belieferten Anfallstellen und die dem Verpackungsgesetz entsprechende zukünftige Verwertung der in diesen Strukturen erfassten Verkaufsverpackungen nachweisen (Branchenlösung).
Zudem haben Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen generell jährlich Vollständigkeitserklärungen über die im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen zu hinterlegen. Und alternativ (statt etwa durch einen Steuerberater) auch durch einen Sachverständigen im Sinne des Verpackungsgesetzes prüfen und bescheinigen zu lassen.
Ferner haben (Rücknahme)Systeme die Verwertung der gesammelten Verpackungen kalenderjährlich zu dokumentieren (Mengenstromnachweis). Der Mengenstromnachweis ist durch einen registrierten Sachverständigen zu prüfen und zu bestätigen.
Diese Verpflichtungen werden dann erfüllt, wenn mit der Prüfung und Bescheinigung nur die von der Zentralen Stelle im Prüferregister geführten Sachverständigen beauftragt werden. Zu diesen Sachverständigen gehören zum Einen auch Sachverständige, die für Verpackungsentsorgung nach § 36 Gewerbeordnung öffentlich bestellt worden sind. Zu solchen Sachverständigen gehören aber auch im EU/EWR-Ausland niedergelassene Sachverständige, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland die im Verpackungsgesetz vorgesehenen Sachverständigentätigkeiten durchführen wollen, dann, wenn ihre ausreichende Berufsqualifikation hierfür von der für die öffentliche Bestellung von solchen Sachverständigen zuständigen öffentlichen Stelle nachgeprüft und bestätigt worden ist.
Im Nachprüfungsverfahren wird geprüft, ob bei einem o.g. Sachverständigen diejenige Berufsqualifikation vorhanden ist, die für einen öffentlich bestellten Sachverständigen für Verpackungsentsorgung erforderlich ist.
Der Antragsteller hat bei der Stellung des Nachprüfungsantrages keine Fristen zu beachten.
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit
- Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Tätigkeit eines Sachverständigen für Verpackungsentsorgung in einem EU- oder EWR-Staat, ferner Nachweis, dass diese Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend untersagt worden ist
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ausländischer Nachweis der Berufsqualifikation für einen Sachverständigen für Verpackungsentsorgung
Nachweis einer mindestens einjährigen Tätigkeit als Sachverständiger für Verpackungsentsorgung im ausländischen Niederlassungsstaat während der letzten 10 Jahre
siehe Gebührenordnung der IHK
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Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
- Altfahrzeug; Beantragung der Bestätigung der ausreichenden Berufsqualifikation von im Ausland niedergelassenen Sachverständigen
- Batteriegesetz; Beantragung der Bestätigung der ausreichenden Berufsqualifikation von im Ausland niedergelassenen Sachverständigen
- Elektro- und Elektronikgerätegesetz; Beantragung der Bestätigung der ausreichenden Berufsqualifikation von im Ausland niedergelassenen Personen
Stand 15.05.2024
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)