Urkunden von bayerischen Gerichten oder Notaren zur Verwendung im Ausland; Beantragung einer Vorbeglaubigung für die Legalisation
Wenn Sie eine Urkunde eines Gerichts oder Notars im Ausland verwenden möchten, kann es sein, dass sie legalisiert werden muss. Sie muss dafür ggf. zuvor von der zuständigen deutschen Behörde vorbeglaubigt werden.
Deutsche öffentliche Urkunden werden im Ausland grundsätzlich nur anerkannt, wenn ihre Echtheit durch die zuständige Vertretung des betreffenden Staates in Deutschland bestätigt worden ist (Legalisation). Die Vertretungen der ausländischen Staaten verlangen im Allgemeinen zuvor eine Beglaubigung der deutschen Urkunden durch die zuständigen deutschen Behörden.
In Bayern ist für die Vorbeglaubigung von Urkunden aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit einschließlich der Notare der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Geschäftsbezirk das Dokument erstellt wurde. Die Landgerichte beglaubigen im Rahmen des Legalisationsverfahrens für ausländische Vertretungen z. B. deutsche Urteile, Beschlüsse, Entscheidungen, gerichtliche Urkunden, notarielle Urkunden und Übersetzungen.
Es gibt internationale Abkommen, wonach bestimmte Urkunden von der Legalisation befreit sind.
Sie möchten eine gerichtliche oder notarielle Urkunde im Ausland verwenden und benötigen für die Legalisation eine Vorbeglaubigung.
Wer eine Beglaubigung für ein Legalisationsverfahren benötigt, kann sich formlos mit einem kurzen Brief je nach Zuständigkeit an den Präsidenten des jeweiligen Landgerichts wenden.
Beim Postversand muss unbedingt das Land angegeben werden, für welches die Urkunde benötigt wird. Dabei sind generell die Original-Dokumente beizufügen. Die Urkunden können auch persönlich abgegeben werden.
Die Vertretungen bestimmter Staaten verlangen für die Legalisation deutscher Urkunden - unabhängig von der oben beschriebenen Vorbeglaubigung - zusätzlich eine sogenannte Endbeglaubigung. Diese muss beim Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten beantragt werden.
keine
Für die Fertigstellung der Urkunden muss eine Bearbeitungszeit von 2-3 Werktagen in Kauf genommen werden.
- Urkunde des Gerichts oder Notars im Original
Für die Beglaubigung im Rahmen eines Legalisationsverfahrens sind Rahmengebühren vorgesehen. Mit einer Gebühr von 25,00 EUR für jede Urkunde ist zu rechnen.
- Amtliche Beglaubigung; Einholung bei der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft
- Urkunden von Landesbehörden oder Kommunen zur Verwendung im Ausland; Beantragung einer Apostille oder Vorbeglaubigung für die Legalisation
- Urkunden von bayerischen Gerichten oder Notaren zur Verwendung im Ausland; Beantragung einer Apostille
Stand 10.12.2024
Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)