Unbemanntes Luftfahrzeug in der Betriebskategorie „speziell“; Abgabe der Betriebserklärung für den grenzübergreifenden Betrieb
Sie möchten ein unbemanntes Luftfahrzeug (UAS) unter Standardszenarien in der Betriebskategorie "speziell" grenzübergreifend betreiben? Dann reichen Sie bitte Ihre bestehende Betriebserklärung und die Eingangs- und Vollständigkeitsbestätigung beim Luftfahrt-Bundesamt ein.
Sie sind als Betreiberin oder Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen (UAS) in einem anderen EASA-Mitgliedstaat als Deutschland registriert und möchten ein UAS unter Standardszenarien in der Betriebskategorie "speziell" in Deutschland betreiben? Dann reichen Sie bitte Ihre bestehende Betriebserklärung und die Eingangs- und Vollständigkeitsbestätigung beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) ein.
Die Betriebserklärung ist jenes Formular, das Sie bei Ihrer nationalen Luftfahrtbehörde eingereicht haben, um in Ihrem Land den UAS-Betrieb durchführen zu dürfen.
Verfügen Sie hingegen über das Light Unmanned Aircraft Operator Certificate (LUC) inklusive der Erlaubnis, eigenständig ein neues Betriebsgebiet hinzuzufügen, müssen Sie lediglich Ihr LUC mit dem Genehmigungsumfang einreichen.
Die EASA, die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (European Union Aviation Safety Agency), erstellt und überwacht einheitliche Sicherheits- und Umweltstandards für die zivile Luftfahrt auf europäischer Ebene. Weitere Informationen und eine Liste der Mitgliedstaaten finden Sie auf den Internetseiten der EASA.
- Sie leben in einem anderen EASA-Mitgliedstaat als Deutschland.
- Sie sind bei Ihrer nationalen Luftfahrtbehörde als UAS-Betreiberin oder UAS-Betreiber registriert und
- haben bei dieser eine Betriebserklärung abgegeben.
- Der Flug Ihres UAS entspricht einem der Standardszenarien.
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Ihr UAS-Betrieb ist der "speziellen" Betriebskategorie zuordnen. Dies ist der Fall,
- sobald eine Bedingung der Betriebskategorie "offen" nicht erfüllt wird und
- keines der Kriterien der Betriebskategorie "zulassungspflichtig" zutrifft.
Hinweis: Welche Bedingungen für die Betriebskategorien "offen" und "zulassungspflichtig" gelten, können Sie Artikel 4 beziehungsweise Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 entnehmen.
Ihre UAS-Betriebserklärung oder Ihr vereinfachtes Betreiberzeugnis (LUC) für den grenzübergreifenden Betrieb eines UAS unter Standardszenarien in der Betriebskategorie "speziell" können Sie online oder per Post abgeben.
Online-Abgabe:
- Rufen Sie im Bundesportal verwaltung.bund.de den Online-Antrag auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben.
- Laden Sie erforderliche Unterlagen hoch und senden Sie den Antrag ab.
- Das LBA prüft Ihren Antrag und legt Ihre Dokumente ab.
- Wenn Sie ein LUC besitzen: Sie erhalten eine Eingangs- und Vollständigkeitsbestätigung.
- In allen anderen Fällen: Sie erhalten keine Bestätigung über den Eingang.
- Rufen Sie im Bundesportal verwaltung.bund.de den Online-Antrag auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben.
- Drucken Sie den ausgefüllten Online-Antrag aus und senden diesen per Post an das LBA.
- Das LBA prüft Ihren Antrag und legt Ihre Dokumente ab.
- Wenn Sie ein LUC besitzen: Sie erhalten eine Eingangs- und Vollständigkeitsbestätigung.
- In allen anderen Fällen: Sie erhalten keine Bestätigung über den Eingang.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Es gibt keine Frist.
Mit Eingang Ihrer Betriebserklärung ist der Antragsprozess abgeschlossen. Es gibt daher keine Bearbeitungsdauer.
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Erforderliche Unterlage/n
- Antragsformular
- Betriebserklärung
- Eingangs- und Vollständigkeitsbestätigung, die Sie von Ihrer nationalen Luftfahrtbehörde bei der Abgabe Ihrer Betriebserklärung erhalten haben
Falls eine Genehmigung als LUC vorliegt:
- Antragsformular
- vereinfachtes Betreiberzeugnis (LUC) mit Genehmigungsumfang
Es fallen keine Kosten an.
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Betriebserklärung für den grenzübergreifenden Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (UAS) in der Betriebskategorie "speziell" online abgeben
Im Bundesportal finden Sie Informationen zu Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen. Hierüber können Sie Behördengänge direkt online erledigen.
- Widerspruch
Stand 04.07.2024
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (siehe BayernPortal)