Unbemanntes Fluggerät; Beantragung einer Erlaubnis für den Betrieb in einem geografischen UAS-Gebiet
Unter dem Oberbegriff „unbemannte Fluggeräte" fasst man unbemannte Luftfahrtsysteme (umgangssprachlich „Drohnen") und Flugmodelle zusammen. Unbemannte Luftfahrtsysteme (Unmanned Aircraft System – UAS) sind unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden. Hierzu zählen z. B. Quadro-/Hexa-/Oktokopter für gewerbliche Fotoaufnahmen, Werbeluftschiffe, aber auch Modellflugzeuge, wenn sie zu gewerblichen Zwecken verwendet werden.
Bei Nutzung zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung handelt es sich um Flugmodelle. Rechtlich werden die Flugmodelle und die unbemannten Luftfahrtsysteme als unbemannte Fluggeräte weitestgehend gleich behandelt.
Seit dem 31.12.2020 gilt für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten grundsätzlich die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge. Daneben sind auch noch einige Vorschriften des nationalen Rechts für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten zu beachten. In begründeten Einzelfällen können nach § 21 i Abs.1 LuftVO Ausnahmen von den Regelungen des § 21 h LuftVO zugelassen werden. Den entsprechenden Antrag finden Sie unter „Formulare“.
Unter „Weiterführende Links“ können Sie Informationen zur aktuellen Rechtslage für den Betrieb unbemannter Fluggeräte finden.
Die Registrierung als UAS-Betreiber können Sie auf dem Online-Registrierungsportal des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) durchführen (siehe "Weiterführende Links").
Den Online-Lehrgang und die Online-Theorieprüfung für den Kompetenznachweis offene Unterkategorie A1/A3 finden Sie auf dem Lernportal des LBA (siehe "Weiterführende Links").
Den Kompetenznachweis offene Unterkategorie A2 können Sie bei einer der vom LBA benannten Prüfstellen für Fernpiloten (PStF) durchführen (siehe "Weiterführende Links").
Für Genehmigungsverfahren in der speziellen Kategorie ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. Rückfragen hierzu und zu den Kompetenznachweisen für Fernpiloten können Sie an die E-Mail-Adresse uas@lba.de richten.
Möglichst 10 Werktage vor dem vorgesehenen Starttag (Erlaubnis nach § 21 i Abs. 1 LuftVO)
Einzelerlaubnis nach § 21 i Abs. 1 LuftVO: 50,00 - 3.500,00 EUR
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage
- Informationen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zu den neue EU-Regelungen für Drohnen
- Informationen des Luftfahrt-Bundesamtes mit ausführlichen FAQs insbesondere zum Thema „Drohnenführerschein“
- Informationen der EASA (in englischer Sprache) mit FAQs ausschließlich zur EU-DVO (ohne Berücksichtigung des nationalen Rechts)
- Online-Registrierungsportal für UAS-Betreiber des Luftfahrt-Bundesamtes
- Onlinekurs Drohnenführerschein
- Liste der vom LBA benannten Prüfstellen für Fernpiloten (PStF)
- Betriebsgenehmigungen / LUC - Informationen und Antragsformulare des Luftfahrt-Bundesamtes
Stand 20.08.2024
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)