Umweltstation; Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern gewährt an staatlich anerkannte Umweltstationen Zuwendungen für Bildungsarbeit im Sinn einer hochwertigen Bildung für nachhaltige Entwicklung und Umweltbildung (BNE/UB).
Zweck
Zweck der Zuwendung ist die Förderung von Bildungsarbeit der staatlich anerkannten Umweltstationen im Sinn einer hochwertigen BNE/UB,die öffentlichen Interessen und der Umsetzung des Bildungsauftrags im Sinn der Bayerischen Verfassung dienen und die ohne Zuwendungen eine Bildungsarbeit BNE/UB nicht oder nicht in hinreichendem Umfang anbieten können. . Umweltstationen sind multifunktionale außerschulische Einrichtungen, die mithilfe von qualifizierten Fachleuten Umweltbildungsangebote BNE/UB erarbeiten und diese in geeigneten Räumlichkeiten und/oder in der freien Natur Teilnehmenden anbieten. Ziel ist es, ein räumlich möglichst ausgewogenes, flächendeckendes Netz von Umweltstationen dauerhaft zu etablieren und damit nachhaltig eine wohnortnahe BNE/UB für die bayerische Bevölkerung zu ermöglichen.
Gegenstand
Zuwendungen werden für hochwertige Bildungsangebote gewährt, die sich am Leitbild einer Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) ausrichten. BNE vermittelt faktisches Wissen zur Nachhaltigkeit und fördert Fähigkeiten und Kompetenzen, um eine gesellschaftliche Transformation zur Nachhaltigkeit aktiv mitzugestalten. Dabei stehen insbesondere die Gestaltungskompetenz, aber auch die Fähigkeit zum vorausschauenden Denken und autonomen Handeln sowie die Partizipation an gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen im Vordergrund. BNE ermöglicht es allen Menschen, die Auswirkungen des eigenen Handelns auf die Welt zu verstehen und verantwortungsvolle, nachhaltige Entscheidungen zu treffen.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können staatlich anerkannte Umweltstationen erhalten. Zuwendungsempfänger ist diejenige juristische Person, die die Trägerschaft einer staatlich anerkannten Umweltstation innehat und deren Sitz und Geschäftsbetrieb in Bayern liegt, zum Beispiel Kommune, kirchliche Einrichtung oder als gemeinnützig anerkannte Organisation.
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind Ausgaben im Zusammenhang mit Bildungsangeboten im Sinn einer hochwertigen BNE/UB, insbesondere deren Vorbereitung, Durchführung und Evaluation einschließlich der hierzu erforderlichen Organisations- und Verwaltungskosten.
Art und Umfang
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres.
Die Höhe der Zuwendung beträgt 30.000 Euro pro Umweltstation. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Gesamtsumme der für die Bildungsarbeit BNE/UB der Umweltstation im Bewilligungszeitraum getätigten zuwendungsfähigen Ausgaben nach Abzug der mit der Bildungsarbeit BNE/UB im Zusammenhang stehenden Einnahmen den Betrag von 30.000 Euro erreicht oder überschreitet.
Anträge auf Grundförderung Bildungsarbeit BNE/UB nach diesen Förderrichtlinien sind von den Vorhabenträgern mit dem jeweils aktuellen Antragsformblatt schriftlich in einfacher Fertigung oder elektronisch bis zum 1. Oktober eines Jahres für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Dem Antrag ist als Anlage eine aussagekräftige Darstellung der im Bewilligungszeitraum geplanten Bildungsaktivitäten BNE/UB („Arbeitsprogramm“) anzufügen. Ein Ausgaben- und Finanzierungsplan, eine erforderliche Präzisierung des Arbeitsprogramms sowie weitere erläuternde Unterlagen können bis spätestens zum 1. Februar des Bewilligungszeitraums unter Verwendung der jeweils aktuellen Formblätter nachgereicht werden.
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gemäß den Richtlinien für die staatliche Anerkennung und Förderung von Umweltstationen (FöR-UmwSt)
- Zuwendungsfähige Ausgaben; Finanzierungsplan (Anlage 1 zum Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach FöR-UmwSt)
- Planung und Ausführung von Bildungsvorhaben, Jahres-Arbeitsprogramm BNE/UB
- Verwendungsbestätigung gemäß Nr. 11 der FöR-UmwSt
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Richtlinien für die Förderung von Umweltstationen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 01.08.2022
Stand 01.12.2023
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)