Übergangsleistung wegen Berufskrankheit für gesetzlich Unfallversicherte; Erhalt
Wenn Sie wegen einer Berufskrankheit nicht mehr arbeiten, können Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Übergangsleistung erhalten.
Die sogenannte Übergangsleistung soll Ihnen eine wirtschaftliche Sicherheit geben, wenn Sie weniger Geld haben, weil Sie eine gesundheitlich schädigende Arbeit aufgegeben haben.
Kontaktieren Sie Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse unbedingt, bevor Sie Ihre Tätigkeit aufgeben.
Sie können die Übergangsleistung entweder als einmaligen Betrag oder als eine wiederkehrende Zahlung erhalten. Sie können die Übergangsleistung höchstens 5 Jahre beziehen.
Wie hoch Ihre Übergangsleistung ist, berechnet Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse angepasst an jeden Einzelfall. Wie Ihre Übergangsleistung in Ihrem Fall ermittelt wird, können Sie bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse erfragen.
Übergangsleistung wird auch Minderverdienstausgleich genannt.
- Bei Ihnen wurde eine Berufskrankheit oder eine drohende Berufskrankheit anerkannt.
- Um die Verschlimmerung oder das Entstehen der Berufskrankheit zu verhindern, mussten Sie die Arbeit aufgeben, die die Erkrankung verursacht hat.
- Weil Sie nicht mehr in Ihrem bisherigen Beruf arbeiten, haben Sie ein geringeres Einkommen.
Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse prüft Ihren Anspruch auf Übergangsleistung von Amts wegen. Sie müssen die Übergangsleistung also nicht beantragen. Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse sendet Ihnen ein Formular zu. Das ausgefüllte Formular können Sie online oder per Post zurückschicken.
Online-Dienst:
- Rufen Sie den Online-Dienst auf.
- Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt.
- Sie können sich anmelden.
- Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
- Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
- Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
- Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
- Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
- Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
- Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.
Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:
- Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.
Nachricht per Post:
- Füllen Sie das Formular aus und weisen Sie nach, wie viel Geld Sie vor und nach Aufgabe der schädigenden Tätigkeit verdient haben beziehungsweise verdienen.
- Senden Sie das ausgefüllte Formular an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
- Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse berechnet den finanziellen Verlust, den Sie durch die Aufgabe der schädigenden Tätigkeit haben.
- Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse entscheidet über die Höhe Ihrer Übergangsleistung, informiert Sie schriftlich und zahlt Ihnen die Leistung aus.
Es gibt keine Frist.
1 bis 3 Monate
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Erforderliche Unterlage/n
- Einkommensnachweise
- Verdienstnachweise
- Steuernachweise
- Rentennachweise
- Lohnersatznachweise
Es fallen keine Kosten an.
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Online eine Mitteilung an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse senden (für Versicherte)
Versicherte können online eine Mitteilung an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse senden.
- Widerspruch
- Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
- Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Erhalt
- Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung nach einer Abfindung wegen Verschlimmerung
- Rente für gesetzlich Unfallversicherte; Beantragung nach Abfindung mit einer Gesamtvergütung
- Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung einer Rentenabfindung bei Wiederheirat
Stand 13.09.2023
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)