Transparenzregister; Eintragung
Im Transparenzregister werden bestimmte Angaben zu den Eigentümerstrukturen - das heißt wirtschaftlich Berechtigten - von Unternehmen, Stiftungen und ähnlichen Gestaltungen erfasst. Betroffene müssen diese Informationen zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen.
Mit dem Transparenzregister wurden die Voraussetzungen zur Erfassung von Informationen über die hinter einem Unternehmen stehende wirtschaftlich berechtigte Person geschaffen. Die Transparenzpflichten treffen „Vereinigungen“ im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG, d. h. alle juristischen Personen des Privatrechts und „Rechtsgestaltungen“ im Sinne des § 21 GwG, d.h. bestimmte Trustees und Treuhänder von nicht rechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen. Die Transparenzpflichten treffen auch Vereinigungen mit Sitz im Ausland, sofern sie Eigentum an einer in Deutschland gelegenen Immobilie halten oder sich verpflichten, solches zu erwerben, es sei denn, sie haben die entsprechenden Angaben schon einem Transparenzregister in einem anderen EU-Mitgliedstaat übermittelt. Für die „Vereinigungen“ sowie „Rechtsgestaltungen“ (im Folgenden Mitteilungsverpflichtete) besteht nach Maßgabe der §§ 20, 21 GwG die Verpflichtung, die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten (§ 19 GwG) unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister elektronisch mitzuteilen (siehe unter "Online-Verfahren").
Wirtschaftlich Berechtigter ist
- die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder eine Rechtsgestaltung im Sinne des § 3 Abs. 3 GwG letztlich steht, oder
- die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird (§ 19 Abs. 2 GwG i. V. m. 3 Abs. 1 und 2 GwG).
Bei juristischen Personen (außer rechtsfähigen Stiftungen und bei sonstigen Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen) ist jede natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar
- mehr als 25 % der Kapitalanteile hält (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GwG),
- mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GwG) oder
- auf vergleichbare Weise die Kontrolle ausübt (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GwG).
Wirtschaftlich Berechtigter ist auch derjenige, der mittelbare Kontrolle über die Vereinigung ausüben kann. Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss (§ 290 Abs. 2 bis 4 Handelsgesetzbuch – HGB) auf die Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG ausüben kann (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 GwG). Mittelbare Kontrolle liegt dabei insbesondere dann vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen gehalten werden, die ihrerseits von einer natürlichen Person kontrolliert werden (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 GwG).
Sollte auch nach Durchführung umfassender Prüfungen und ohne dass Tatsachen nach § 43 Absatz 1 GwG vorliegen, keine natürliche Person zu ermitteln sein, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners (§ 3 Abs. 2 Satz 5 GwG).
Bei rechtsfähigen Stiftungen und Verwaltern von Trusts oder Treuhändern oder bei diesen vergleichbaren Rechtsformen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten:
- jede natürliche Person, die als Treugeber (Settlor), Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor, sofern vorhanden, handelt,
- jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist,
- jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist,
- die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist,
- jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt und
- jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine Vereinigung ausüben kann, die
Mitglied des Vorstands der Stiftung ist oder die als Begünstigte der Stiftung bestimmt worden ist (vgl. dazu § 19 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 und 3 GwG).
Mitteilungspflichtig sind
- alle gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts (u. a. AG (sofern nicht an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 11 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) notiert oder dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen unterliegend), GbR, GmbH, Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt),
- eingetragene Vereine (e. V.),
- eingetragene Genossenschaften (e. G.),
- rechtsfähige Stiftungen,
- Europäische Aktiengesellschaft (SE),
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA),
- eingetragene Personengesellschaften (u. a. oHG, KG, Partnerschaften) sowie
- "Rechtsgestaltungen" im Sinne des § 21 GwG, d. h. bestimmte Trusts und Treuhänder von nichtrechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.
Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) besteht die Besonderheit, dass für sie derzeit keine Möglichkeit zu einer Registereintragung unter Nennung ihrer Gesellschaft besteht. Sollte die GbR allerdings Anteile an einer GmbH halten, sind über die Änderungen des § 40 Absatz 1 GmbHG auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen. Die Mitteilungspflicht gilt grundsätzlich nicht für Einzelunternehmer und eingetragene Kaufleute (e. K.).
- Mit dem Inkrafttreten des des geänderten Geldwäschegesetzes zum 28. Dezember 2022 sind auch juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften mit Sitz im Ausland mitteilungspflichtig, wenn sie Eigentum an einer in Deutschland gelegenen Immobilie halten oder sich verpflichten, solches Eigentum zu erwerben (§ 20 Abs. 1 Satz 2 GwG). Eine Mitteilungspflicht ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Vereinigungen mit Sitz im Ausland die Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaats der Europäischen Union übermittelt haben (§ 20 Abs. 1 Satz 3 GwG).
Ferner wurde die Mitteilungspflicht – auch in Bezug auf den Erwerb im Rahmen des sog. Share Deals – auf die Bestandsfälle ausgedehnt. § 59 Abs. 13 GwG räumt für die Bestandsfälle eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2023 ein.
Hinweis:
Unternehmen, deren wirtschaftlich Berechtigte bereits aus anderen öffentlichen Registern ersichtlich waren, konnten bislang darauf vertrauen, keine aktive Meldung zum Transparenzregister vornehmen zu müssen. Mit der Streichung der Mitteilungsfiktion in § 20 Abs. 2 GwG besteht diese Ausnahme von der Mitteilungspflicht seit dem 01. August 2021 nicht mehr. Ab dem 01. August 2021 müssen somit alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv dem Transparenzregister zur Eintragung melden.
Die Mitteilung ist notwendig, wenn Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten und zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses nicht über bestehende Eintragungen aus anderen öffentlichen Registern oder Quellen elektronisch abrufbar sind (§ 20 Abs. 2 GwG):
- dem Handelsregister (§ 8 des Handelsgesetzbuchs - HGB),
- dem Partnerschaftsregister (§ 5 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes - PartGG),
- dem Genossenschaftsregister (§ 10 des Genossenschaftsgesetzes - GenG),
- dem Vereinsregister (§ 55 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB),
- dem Unternehmensregister (§ 8b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs - HGB),
- Bekanntmachungen des Bestehens einer Beteiligung nach § 20 Absatz 6 des Aktiengesetzes - AktG,
- Stimmrechtsmitteilungen nach den §§ 40, 41 des Wertpapierhandelsgesetzes - WpHG,
- Listen der Gesellschafter einer GmbH und haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaften nach § 8 Absatz 1 Nummer 3,
§ 40 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbHG sowie Gesellschafterverträge gemäß §§ 8 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Sätze 2 und 4 GmbHG, sofern diese als Gesellschafterliste gelten.
Den Mitteilungsverpflichteten bzw. den mit der Mitteilung beauftragten Dritten stehen für die Eintragung ausschließlich die elektronischen Eingabeformulare der registerführenden Stelle zur Verfügung (siehe unter "Online-Verfahren"). Nur hierüber kann eine Eintragung ordnungsgemäß beauftragt werden.
Dem Transparenzregister sind gem. § 19 Abs. 1 GwG folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen:
- Vor- und Nachname,
- Geburtsdatum,
- Wohnort,
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses1) (§ 19 Abs. 3 GwG) und
- alle Staatsangehörigkeiten.
zu 1)
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- Die Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses ergeben sich bei bestimmten Vereinigungen z. B. aus dem Halten von Kapitalanteilen, der Kontrolle von Stimmrechten oder der Ausübung von Kontrolle auf vergleichbare Weise (z. B. Verträge, Absprachen mit Dritten) oder der Funktion als gesetzlicher Vertreter, geschäftsführender Gesellschafter oder Partner.
- Bei bestimmten Rechtsgestaltungen (Trusts, nichtrechtsfähigen Stiftungen oder Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen entsprechen) und rechtsfähigen Stiftungen ergeben sich Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses aus einer der in § 3 Abs. 3 GwG aufgeführten Funktionen.
Die Mitteilungspflicht erstreckt sich auch auf spätere Änderungen der Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten, ohne dass es einer Aufforderung durch die registerführende Stelle bedarf (§ 20 Abs. 1 GwG).
Ferner haben gemäß § 20 Abs. 2 GwG mitteilungspflichtige juristische Personen des Privatrechts oder eingetragene Personengesellschaften, die nicht in einem elektronisch abrufbaren Register nach § 20 Abs. 2 GwG eingetragen sind, bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten der Bundesanzeiger Verlags GmbH unverzüglich mitzuteilen, wenn
- sich ihre Bezeichnung oder ihr Sitz geändert hat,
- sie verschmolzen oder aufgelöst worden sind oder
- ihre Rechtsform geändert wurde
Verstöße gegen Pflichten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister, stellen wenn z. B. Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der registerführenden Stelle mitgeteilt werden, eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu 150.000 Euro geahndet werden. In Fällen eines schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoßes sind Geldbußen bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils und in bestimmten Sonderfällen bis zu fünf Millionen Euro oder 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder die Personenvereinigung im Geschäftsjahr, das der Behördenentscheidung vorausgegangen ist, erzielt hat, möglich.
Daneben werden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen für die Dauer von fünf Jahren im Internet veröffentlicht.
Für bestimmte Vereinigungen und Rechtsgestaltungen (siehe §§ 20 und 21 GwG) besteht die Verpflichtung, die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.
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Unterlagen, die Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses erläutern
Diese können als PDF-Dokumente im Upload-Verfahren innerhalb der bestehenden Eingabeformulare (nur dort, wo dies ausdrücklich gestattet wird) übermittelt werden. Sie können die Eintragung nicht ersetzen und stehen nicht zur Einsichtnahme über das Transparenzregister zur Verfügung.
Mitteilungen an die registerführende Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister nach den §§ 20 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 sind als solche nicht gebührenpflichtig.
Für die Führung des Transparenzregisters wird seit 2022 eine Jahresgebühr von 20,80 Euro erhoben. Gebührenpflichtig sind gem. § 24 Abs. 1 GwG juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften sowie jede Rechtsgestaltung nach § 21 GwG – unabhängig davon, ob die Meldepflicht aufgrund der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fiktion nach § 20 Abs. 2 GwG (2020) als erfüllt galt. Die Gebührenpflicht besteht für Vereinigungen/Gesellschaften in Liquidation oder in Insolvenz ebenso wie die Eintragungspflicht fort.
Auch für die Einsichtnahme werden Gebühren und Auslagen erhoben (vgl. § 24 Abs. 2 GwG). Die besonderen Gebührentatbestände und Gebührenhöhen ergeben sich aus der Anlage zu § 1 der Transparenzregistergebührenverordnung - TrGebV.
Vereinigungen, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) verfolgen und über eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes verfügen, können beim Bundesanzeiger Verlag nach Registrierung über die Internetseite
https://www.transparenzregister.de/treg/de/downloads?19
eine Gebührenbefreiung beantragen. Dachverbände können in Absprache mit dem Bundesanzeiger Verlag gemäß § 4 TrGebV die Tragung der Jahresgebühr für ihre eingetragenen Mitgliedsvereine übernehmen.
Die Antragstellung kann nach Registrierung über die Internetseite per E-Mail an gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de erfolgen. Der Antrag muss von der gebührenpflichtigen Vereinigung gestellt werden. Die Bescheinigung des Finanzamts für vom Finanzamt als steuerbegünstigt anerkannte Rechtseinheit (z. B. gemeinnütziger Verein) ist dem Antrag beizufügen. Ferner muss die antragstellende Person ihre Identität sowie ihre Berechtigung, für die Vereinigung handeln zu dürfen, anhand geeigneter Nachweise belegen.
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Transparenzregister - Elektronische Eintragung von wirtschaftlich Berechtigten, Einsichtnahme und Meldung von Unstimmigkeiten
Sie müssen sich im Transparenzregister registrieren, wenn Sie wirtschaftlich Berechtigte eintragen, Einsicht in das Transparenzregister nehmen oder Unstimmigkeiten melden möchten.
- §§ 18 ff. Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG
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Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV)
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister (Transparenzregistergebührenverordnung - TrGebV)
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Merkblatt Transparenzregister
Merkblatt des Bundesverwaltungsamts zum "Transparenzregister - Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz (GwG), Stand 25. Mai 2022 unter Teil 1 Kapitel E (Unstimmigkeitsmeldungen)
- Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)
- Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV)
- Transparenzregisterbeleihungsverordnung (TBelV)
- Transparenzregisterdatenüvermittlungsverordung (TrDüV)
- Indexdatenübermittlungsverordnung (IDÜV)
- Merkblatt zum Transparenzregister
Stand 01.03.2024
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)