Tierschutzrecht; Beantragung eines Sachkundenachweises oder eines Befähigungsnachweises
Prüfung der Sachkunde von verantwortlichen Personen für nach § 11 TierSchG erlaubnispflichtigen Tätigkeiten bzw. Tierhaltungen
im Rahmen der Erlaubniserteilung für erlaubnispflichtige Tierhaltungen und Tätigkeiten mit Tieren nach § 11 Tierschutzgesetz muss der Antragsteller eine verantwortliche Person benennen. Die Sachkunde der verantwortlichen Person wird, wenn kein entsprechender beruflicher Ausbildungsabschluss oder der Nachweis über den bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren vorliegen, durch ein Fachgespräch bei der Kreisverwaltungsbehörde nachgewiesen. Der Inhalt des Fachgespräches richtet sich nach der beabsichtigten Tätigkeit, der Art der Tierhaltung, den Tierarten etc.
Befähigungsnachweis Tiertransport
Für den Transport von landwirtschaftlichen Nutztieren und Pferden ist ein Befähigungsnachweis für Fahrer und Betreuer eines Tiertransportes erforderlich, sofern der Transport in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird. Liegt kein nach dem 05.01.2007 erfolgter entsprechender Berufsabschluss vor, kann der Befähigungsnachweis nach einer Schulung und bestandenen Prüfung von der Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden (§ 4 Tierschutz-Transportverordnung). Der Befähigungsnachweis ist innerhalb der gesamten Europäischen Union gültig.
Sachkundenachweis Schlachten
Für das Schlachten von Tieren durch Unternehmen ist ein Sachkundenachweis erforderlich, dies betrifft alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schlachtung. Das zuständige Ministerium ermächtigt kompetente Einrichtungen entsprechende Schulungen und Prüfungen durchzuführen. Nach bestandener Prüfung erteilt die Kreisverwaltungsbehörde den Sachkundenachweis. Sachkundenachweise nach der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung sind innerhalb der gesamten Europäischen Union gültig.
Sachkundenachweis Ferkelbetäubung
Für das Betäuben von unter acht Tage alten männlichen Schweinen (Ferkel) zum Zweck der Kastration benötigen andere sachkundige Personen, die nicht Tierärzte oder Tierärztinnen sind, einen Sachkundenachweis. Der Sachkundenachweis wird durch die zuständige Behörde auf Antrag erteilt, sofern die hierfür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind (u.a. erfolgreiche Lehrgang- und Prüfungsteilnahme an einem Sachkundelehrgang).
Ausstellung eines Befähigungsnachweises nach Art. 17 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 oder 2 Tierschutztransportverordnung: 10 bis 500 EUR Ausstellung eines Sachkundenachweises nach § 4 Abs. 2 TierSchlV: 25 bis 500 EUR.
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV)
- Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV)
- Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 DES RATES über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
Fassung vom 05.01.2005
- Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
Stand 21.12.2024
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)