Tierhaltungskennzeichnung; Mitteilung über die Haltung von Tieren in einer Haltungseinrichtung in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittland
Möchten Sie Lebensmittel mit der Tierhaltungskennzeichnung im Inland direkt vermarkten? Dann benötigen Sie eine Kennnummer. Mit der Kennnummer kann auch ein anderes Lebensmittelunternehmen einen Antrag auf Kennzeichnung stellen.
Wenn Sie einen tierhaltenden Betrieb mit Sitz im EU-Ausland oder in einem Drittstaat führen, können Sie bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eine Kennnummer erhalten, aus der die Haltungsform der Tiere hervorgeht.
Mit dieser Kennnummer kann ein anderes Lebensmittelunternehmen, das Lebensmittel, die aus ihren Tieren hergestellt worden sind, im Inland vertreibt, die freiwillige Tierhaltungskennzeichnung beantragen, die den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern Auskunft über die Haltungsform der Tiere gibt. Alternativ können Sie mit der Kennnummer Ihre Lebensmittel im Wege der Direktvermarktung mit Tierhaltungskennzeichnung vertreiben.
Ihr Betrieb kann eine Kennnummer erhalten, wenn Sie Mastschweine halten. Bei der Meldung geben Sie zum Beispiel an:
- Haltungsform der Tiere
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Haltungseinrichtungen mit
- Lageplänen, wenn mehrere Haltungseinrichtungen vorhanden sind
- Angaben zur nutzbaren Bodenfläche
- Angaben zu Anzahl der gehaltenen Tiere
- Angabe der Behörde, die tierschutzrechtliche Vorgaben überwacht
Die Kennnummer setzt sich zusammen aus
- der Kennung für die Haltungsform,
- einer einheitlichen Identifizierungsnummer für den Betrieb,
- einer fortlaufenden Nummer für die Haltungseinrichtung und
- einer Kennung der Gültigkeitsdauer.
Die Kennnummer wird jeweils für einen Zeitraum von 2 Jahren erteilt.
Sie können den Antrag auf Deutsch oder Englisch stellen.
- Sie haben einen tierhaltenden Betrieb im EU-Ausland oder in einem Drittstaat und haben von der BLE noch keine Kennnummer erhalten.
Die Mitteilung zum Erhalt der Kennnummer kann online über das Kontaktformular oder schriftlich per Post bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) beantragt werden.
- Öffnen Sie das Antragsformular.
- Sie können das Formular digital ausfüllen oder ausdrucken und handschriftlich ausfüllen.
- Wenn Sie das Formular digital bearbeiten, müssen Sie es nicht handschriftlich unterschreiben.
Antrag per Post:
- Sie drucken, wenn noch nicht geschehen, das Formular aus und senden es mit den benötigten Unterlagen und Nachweisen an die BLE.
Antrag als Upload:
- Sie speichern die ausgefüllte Mitteilung als PDF.
- Sie benennen die Dateien mit Unterlagen nach ihrem Inhalt.
- Sie öffnen das Kontaktformular der BLE in der gewünschten Sprache.
- Geben Sie alle notwenigen Angaben im Kontaktformular ein. Als Art des Anliegens wählen Sie "Vorgangsbezogen" aus.
- Geben Sie im Feld "Betreff" als Grund für die Mitteilung "Mitteilung einer Haltungseinrichtung" an.
- Benennen Sie im Feld "Ihre Nachricht" die Anzahl der angehängten Dateien und nummerieren Sie diese im besten Fall, damit sie besser zugeordnet werden können.
- Bis zu 10 Anlagen mit maximal 10 MB sind möglich. Sollte es sich um mehr Dateien mit mehr MB handeln, füllen Sie das Kontaktformular erneut aus.
- Sie laden das Dokument mit den benötigten Unterlagen und Nachweisen hoch.
Die BLE prüft den Antrag und nimmt bei Unklarheiten, fehlenden Informationen oder Nachweisen Kontakt mit Ihnen auf.
Sind die Angaben und Unterlagen vollständig, erhalten Sie innerhalb von 2 Monaten eine Kennnummer für jede gemeldete Haltungseinrichtung.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Die Kennnummer ist 2 Jahre lang gültig.
Innerhalb von 2 Monaten teilt Ihnen die BLE die Kennnummer mit. (2 Monate)
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Erforderliche Unterlage/n
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Mitteilung mit
- Name und Anschrift des tierhaltenden Betriebes
- Name und Anschrift der Inhaberin oder des Inhabers des tierhaltenden Betriebes
- wenn vorhanden, Registriernummer
- Angaben zu der Haltungseinrichtung. Wenn mehrere Haltungseinrichtungen vorhanden sind, Angaben zu allen Einrichtungen und Beifügen eines Lageplans
- Angabe der für die Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorgaben zuständigen Behörde
- Angaben über die Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen werden
- Größe der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche der Haltungseinrichtung
- Anzahl der Tiere, die in der Haltungseinrichtung gehalten werden
- Erklärung, dass die Haltungseinrichtung den Anforderungen an die mitgeteilte Haltungsform entspricht
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geeignete Nachweise, zum Beispiel:
- amtliche Bescheinigungen
- Teilnahme an einem staatlichen Tierwohllabel
- Bescheinigungen von akkreditierten Kontrollstellen
- bei der Haltungsform "Bio" entsprechendes Zertifikat
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Mitteilung mit
Es fallen keine Gebühren an.
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Disclosure of animal husbandry facilities of a foreign establishment pursuant to Article 25 (1), (2) of the German Act on Animal Husbandry Labelling (TierHaltKennzG)
The form is used to request identification numbers for animal husbandry facilities of foreign establishments. If the owner of an establishment has provided evidence that the listed husbandry facility meets the requirements, the BLE must assign an identification number to this husbandry facility.
You can print out the application and send it by post or upload it online via the contact form with all supporting documents as a PDF, JPG, JPEG or PNG.
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Notification of husbandry facilities on a foreign farm in accordance with Section 25 (1, 2) of the Animal Husbandry Labeling Act (TierHaltKennzG)
The form is used to request identification numbers for livestock facilities of foreign livestock farms. If you, as the owner of a livestock farm, can prove that your livestock facility meets the requirements, the BLE will issue an identification number for this livestock facility.
You can print out the application and send it by post or upload it online using the contact form with all the supporting documents as a PDF, JPG, JPEG or PNG.
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Allgemeines Kontaktformular der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) - Deutsch
Über das Kontaktformular können Sie Ihren Antrag sowie alle nötigen Unterlagen und Nachweise hochladen.
- § 25 Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden (Tierhaltungskennzeichnungsgesetz - TierHaltKennzG)
- § 27 Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden (Tierhaltungskennzeichnungsgesetz - TierHaltKennzG)
- Widerspruch innerhalb eines Jahres
- Informationen zur Tierhaltungskennzeichnung auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
- Informationen zur Tierhaltungskennzeichnung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
- Flyer zur staatlichen Tierhaltungskennzeichnung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
- Tierhaltungskennzeichnung; Beantragung der Verlängerung der Genehmigung für die freiwillige Kennzeichnung ausländischer Lebensmittel
- Tierhaltungskennzeichnung; Beantragung einer Genehmigung für die freiwillige Kennzeichnung ausländischer Lebensmittel
- Tierhaltungskennzeichnung; Beantragung der Verlängerung der Kennnummer einer Haltungsform
Stand 25.09.2024
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (siehe BayernPortal)