Tierarzt/Tierärztin; Beantragung einer Approbation bei Ausbildung in einem Drittstaat
Tierärztinnen und Tierärzte können eine Approbation beantragen, wenn sie die tierärztliche Ausbildung außerhalb eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz abgeschlossen haben und in Bayern tierärztlich tätig werden wollen.
Wer nach einem Studium der Veterinärmedizin als Tierarzt in Deutschland arbeiten möchte, benötigt hierfür eine spezielle Berufszulassung - die Approbation.
Die Regierung von Oberbayern erteilt die Approbation, wenn die Ausbildung außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz abgeschlossen wurde und der Beruf in Bayern ausgeübt werden soll.
Die Approbation ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die sich auf den erfolgreichen Studienabschluss, die persönliche und gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs sowie ausreichende deutsche Sprachkenntnisse beziehen.
Antragstellerinnen und Antragstellern, die ihre Ausbildung außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes abgeschlossen haben, kann – bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen – die Approbation nur dann erteilt werden, wenn sie über einen gleichwertigen Ausbildungsstand verfügen.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, muss ein gleichwertiger Kenntnisstand nachgewiesen werden. Dieser Nachweis wird durch das Ablegen einer Kenntnisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der Tierärztlichen Prüfung erstreckt.
Der Antrag auf Approbation ist an keine Frist gebunden.
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Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
(in beglaubigter Kopie)
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wenn der geführte Name von der in der Geburtsurkunde abweicht: Nachweis über eine Namensänderung (z. B. Heiratsurkunde)
(in beglaubigter Kopie)
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gültiger Identitätsnachweis (z. B. Reisepass)
(in beglaubigter Kopie)
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lückenloser und eigenhändig unterschriebener Lebenslauf
(tabellarische und chronologische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten einschlägigen Erwerbstätigkeiten unter Angabe der Zeiträume (Monat/Jahr) unter Beifügung der entsprechenden Nachweise)
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Nachweis der Straffreiheit
- Vorlage von Strafregisterauszügen aus allen Ländern außerhalb Deutschlands, in denen der Antragsteller/die Antragstellerin sich länger als sechs Monate aufgehalten hat.
- Die Strafregisterauszüge dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
- Diese Auszüge sind jeweils in beglaubigter Kopie einzureichen.
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Nachweise Ihrer abgeschlossenen Ausbildung (in beglaubigter Kopie)
- Ausbildungsnachweis wie z. B. Diplom
- ggf. weitere landesspezifische Nachweise
- Übersicht über die während des Studiums absolvierten Fächer mit Stundenzahl und Noten
- ggf. Nachweis über abgeleistete Pflichtpraktika
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Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung des Heilberufs im Ausbildungs- und/oder Herkunftsstaat
(in beglaubigter Kopie)
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ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung/"Certificate of good standing" (in beglaubigter Kopie)
(Wird aus allen Ländern, in denen die Heilberufstätigkeit in den letzten fünf Jahren bereits ausgeübt wurde, benötigt. Diese Bescheinigung darf bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.)
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ggf. Nachweise über Tätigkeit im Heilberuf (z. B. Arbeits- und Weiterbildungszeugnisse)
(im Original oder in beglaubigter Kopie)
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ggf. Curriculum/Studienbuch
(im Original)
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Nachweis erforderlicher deutscher Sprachkenntnisse (in beglaubigter Kopie)
(Es ist das Zertifikat eines ALTE-zertifizierten Sprachinstituts auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) vorzulegen.)
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Auf gesonderte Anforderung:
- Führungszeugnis der Belegart „O“
- Falls sich der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Vergangenheit bereits einmal länger als sechs Monate in Deutschland aufgehalten hat oder einen Wohnsitz in Deutschland hatte oder noch hat.
- In Deutschland ist dieses bei der Meldestelle des Wohnortes zu beantragen unter Angabe des Verwendungszwecks "Approbation als Tierarzt/Tierärztin". Das Führungszeugnis wird vom Bundesamt der Justiz direkt an die zuständige Behörde übermittelt.
- Es darf bei seiner Vorlage nicht älter als einen Monat sein.
- Ärztliches Attest (im Original)
- Dieses muss von einer/einem in Deutschland oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz niedergelassenen Allgemeinmedizinerin/Allgemeinmediziner oder internistisch tätigen Ärztin/Arzt ausgestellt und unterschrieben sein und mit einem Praxis- oder Klinikstempel versehen. Sollte der Praxis- oder Klinikstempel nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist eine deutsche Übersetzung des Stempels erforderlich.
- Es darf bei seiner Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
- Führungszeugnis der Belegart „O“
Ist die Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungs- oder Kenntnisstandes zu überprüfen, sind für die Approbation 280 bis 500 EUR zu bezahlen.
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Antrag auf Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung eines akademischen Heilberufs
Sie können die Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung eines akademischen Heilberufs online bei der zuständigen Regierung einreichen.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
- Tierarzt/Tierärztin; Beantragung einer Approbation
- Tierarzt/Tierärztin; Beantragung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs
- Tierarzt/Tierärztin; Beantragung der Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungsnachweises aus der EU
- Tierarzt/Tierärztin; Beantragung der Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungsnachweises aus einem Drittstaat
Stand 10.09.2024
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)