Testament; Ablieferung
Wenn Sie ein Testament des Erblassers in Besitz haben, sind Sie verpflichtet, dieses unverzüglich, nachdem Sie vom Tod des Erblassers erfahren haben, beim Nachlassgericht abzuliefern. Erst durch die Ablieferung wird die Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht ermöglicht und somit dem Willen des Verstorbenen Rechnung getragen. Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In Zweifelsfällen sollten Sie beim nächstgelegenen Amtsgericht um Rat fragen.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Besitzer eines Testamentes, nach § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 2259 Abs. 1 BGB schadenersatzpflichtig machen kann, wenn er schuldhaft die unverzügliche Ablieferungspflicht versäumt. Ferner kann die schuldhafte Verzögerung oder Unterlassung der Ablieferung auch nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) strafbar sein. Wer sich einer Urkundenunterdrückung strafbar gemacht hat, kann gem. § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB für erbunwürdig erklärt werden.
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§ 2259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
"Ablieferungspflicht"
- § 274 StGB Urkundenunterdrückung
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§ 2339 - 2345 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erbunwürdigkeit etc.
Stand 10.10.2024
Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)