Studentenwohnraum; Beantragung einer Förderung
Der Staat fördert die Schaffung und Erhaltung von Studentenwohnraum mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten.
Zweck
Zweck der Zuwendung ist die Schaffung und die Erhaltung von Wohnraum für Studierende an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen.
Gegenstand
Gegenstände der Förderung – einschließlich der Erstmöblierung – sind:
- Baumaßnahmen, durch die Wohnraum für Studierende in einem neuen, selbstständigen Gebäude geschaffen wird (Neubau), der Ersterwerb solchen Wohnraums sowie die Erweiterung (Anbau, Aufstockung) eines bestehenden Gebäudes,
- der Erwerb und die Änderung von Gebäuden, die bisher nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden, zu Wohnraum für Studierende unter wesentlichem Bauaufwand,
- die unter wesentlichem Bauaufwand erfolgende Änderung von Gebäuden, die als Wohnraum für Studierende errichtet und genutzt wurden, unter der Voraussetzung, dass das Gebäude am 31. Dezember des Jahres der Antragstellung mindestens 35 Jahre alt oder, wenn es besonders schwerwiegende Mängel hat, mindestens 25 Jahre alt ist.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der Erwerber. Zuwendungsempfänger können juristische Personen des öffentlichen Rechts, des privaten Rechts sowie natürliche Personen sein.
Zuwendungsfähige Kosten
Förderfähig sind die Gesamtkosten (inkl. der Kosten für die Erstmöblierung)
Art und Höhe
Die Förderung erfolgt mit einem leistungsfreien Baudarlehen. Es beträgt derzeit bis zu 45.000 Euro je Wohnplatz bei einer Belegungsbindung von 25 Jahren und bis zu 75.000 Euro je Wohnplatz bei einer Belegungsbindung von 40 Jahren. Für Eltern-Kind-Apartments oder rollstuhlgerechte Zimmer kann der Förderbetrag um jeweils bis zu 20.000 Euro erhöht werden. Für jedes volle Kalenderjahr der bestimmungsgemäßen Verwendung des Wohnraums wird ein Kapitalnachlass gewährt.
Ein Rechtsanspruch auf die beantragte Förderung besteht nicht.
Voraussetzung für eine Förderung ist ein dringender, nicht nur vorübergehender Bedarf an staatlich gefördertem Wohnraum für Studierende am jeweiligen Hochschulort.
Wohnraum für Studierende wird nur auf Grundstücken gefördert, die verkehrsgünstig zu Hochschule liegen.
Belegungsbindung
Die geförderten Wohnheimplätze dürfen während der Dauer der Belegungsbindung von 25 oder 40 Jahren nur mit bedürftigen Studierenden belegt werden. Ausländische Studierende müssen angemessen berücksichtigt werden. Bei Bedarf können bis zu 20 % der geförderten Wohnplätze Auszubildenden eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufes überlassen werden.
Der Antrag auf Förderung ist in zweifacher Ausfertigung bei der für das Bauvorhaben örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Vollständigkeit der Unterlagen sowie die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und leitet den Antrag (einfach) an die Bewilligungsstelle, das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr weiter.
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt ratenweise nach Baufortschritt und ist bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen.
Maßnahmen, die ohne die vorherige Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr begonnen wurden, werden nicht gefördert.
- Nachweise zum Grundstück oder Erbbaurecht
- Nachweise über Fremd- und Eigenmittel
- Bautechnische Unterlagen zum Bauvorhaben
- Kosten nach DIN 276 mit Gliederung nach Leistungsbereichen
- Wohnflächenberechnung nach WoFlV
- Sonstige Nachweise (z. B. bei einer Baubetreuung)
Das Verfahren ist kostenfrei.
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Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - BayWoFG)
BayRS 2330-2-I; GVBl S. 260; GVBl S. 286
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Richtlinie für die Förderung von Wohnraum für Studierende (StudR 2023) – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
Az. 31-4741-2-6; BayMBl. Nr. 506
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
Stand 08.12.2023
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)