Strahlenschutzregister; Beantragung einer Auskunft
Sie können Auskunft über die im Strahlenschutzregister gespeicherten Daten zur beruflichen Strahlenexposition beim Bundesamt für Strahlenschutz erhalten.
Sie können Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister (SSR) erhalten, wenn
- Sie diese benötigen, um Ihre Aufgaben zu bewältigen, oder
- die Empfängerin oder der Empfänger sie benötigt, um ihre beziehungsweise seine Aufgaben zu bewältigen.
Auskunftsberechtigt sind Sie als
- Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Behörden
- Vertreterinnen und Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherungen
- Strahlenschutzverantwortliche beziehungsweise entsprechende Verpflichtete oder Verantwortliche des Beschäftigungsbetriebs der beruflich exponierten Personen.
- Person, über die Daten im Strahlenschutzregister gespeichert sind
Im Strahlenschutzregister sind folgende Informationen gespeichert:
- SSR-Nummer
- Personendaten: Vorname, Familienname, Geburtsname, Geburtsort, Geburtsdatum
- Beschäftigungsmerkmale und Expositionsverhältnisse
- Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs
- Name und Anschrift der oder des
- Strahlenschutzverantwortlichen
- gemäß Strahlenschutzgesetz Verpflichteten sowie
- gemäß Strahlenschutzgesetz Verantwortlichen
- Angaben zu einem gegebenenfalls vorhandenen gültigen Strahlenpass
- Angaben über die zuständige Behörde
- die ermittelte Körperdosis infolge einer beruflichen Exposition, inklusive der Expositionsbedingungen
Wenn Sie eine Auskunft anfordern, müssen Sie folgende Angaben zu der oder den Person(en) machen, für welche Sie Auskunft anfordern:
- SSR-Nummer (falls vorhanden)
- Familienname
- Vorname(n)
- Geburtsname
- Akademischer Grad (optional)
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Sie gehören zu den auskunftsberechtigten Personengruppen und
- Sie benötigen die Auskünfte für die Wahrnehmung Ihrer Aufgaben.
Sie können die Auskunft formlos anfordern:
- Melden Sie sich per E-Mail, Telefon, Fax oder Post beim Bundesamt für Strahlenschutz.
- Geben Sie die erforderlichen Daten zu den betreffenden Per-sonen an.
- Sie erhalten die Auskunft per Post.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Es gibt keine Frist.
2 Wochen
-
Erforderliche Unterlage/n
- Auskunftsanfrage
- Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.
Anfragen von betroffenen Personen gemäß Datenschutz-Grundverordnung sind kostenfrei.
Anfragen gemäß Strahlenschutzgesetz berechnen sich nach Anzahl der angefragten Datensätze und Bearbeitungsaufwand.
Die Gebühren berechnen sich folgendermaßen:
- Im Fall einer Anfrage ohne Altdatenabfrage:
- Basisaufwand pro Anfrage:
Stundensatz x 30 min: EUR 35,70 - Zusätzlicher Aufwand pro Person:
Stundensatz x 10 min: EUR 11,90
- Basisaufwand pro Anfrage:
- Im Fall einer Anfrage mit Altdatenabfrage:
- Basisaufwand pro Anfrage:
Stundensatz x 50 min: EUR 59,50 - Zusätzlicher Aufwand pro Person:
Stundensatz x 10 min: EUR 11,90
- Basisaufwand pro Anfrage:
- Auskunft nach Strahlenschutzgesetz: Keine Rechtsbehelfe. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung (personenbezogener) Daten aus dem Strahlenschutzregister an Dritte.
- Auskunftsrecht Betroffener nach Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Beschwerderecht beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sowie Möglichkeit der Klageerhebung.
Stand 01.09.2022
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)