Steuerberater/Steuerberaterin und Steuerbevollmächtigte/Steuerbevollmächtigter; Beantragung der Bestellung allgemeiner Vertreter bei längerfristiger Verhinderung
Wenn Sie als Steuerberater/-in bzw. Steuerbevollmächtigte/-r längerfristig verhindert sind und Ihren nicht Beruf ausüben können, müssen Sie die Bestellung eines allgemeinen Vertreters/einer allgemeinen Vertreterin beantragen.
Wer als Steuerberater/-in bzw. Steuerbevollmächtigte/-r länger als einen Monat verhindert ist, seinen Beruf auszuüben, muss eine/-n allgemeine/-n Vertreter/-in bestellen und der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich anzeigen.
Alternativ kann die Steuerberaterkammer auf Antrag eine/-n Vertreter/-in bestellen, falls in Ausnahmefällen eine Benennung eines Vertreters nicht möglich ist.
Sie können länger als einen Monat Ihren Beruf als Steuerberater/-in bzw. Steuerbevollmächtigte/-r nicht ausüben.
Sie müssen die Bestellung eines/einer Vertreters/Vertreterin bei der zuständigen Steuerberaterkammer beantragen.
keine
Es fallen Gebühren nach der Steuerberatervergütungsverordnung an.
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Bestellung allgemeiner Vertreter gem. § 69 StBerG (längerfristige Verhinderung) - Antragsportal der Steuerberaterkammern
Hier können Sie die Bestellung mitteilen bzw. die Bestellung einer Vertretung beantragen.
Klage vor dem Finanzgericht
Stand 18.07.2024
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)