Stelle für die Schulung in Erster Hilfe; Beantragung der amtlichen Anerkennung
Wer Erste-Hilfe-Kurse für Führerscheinbewerber durchführen möchte, benötigt grundsätzlich eine amtliche Anerkennung als sog. "Stelle für die Schulung in Erster Hilfe".
Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen u.a. an einer geeigneten Schulung in Erster Hilfe teilnehmen. Geeignete Schulungen werden von Stellen durchgeführt, die hierzu amtlich anerkannt sind.
Die Regierung der Oberpfalz erteilt bayernweit die amtliche Anerkennung für Stellen, die Schulungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen.
Stellen, die ein Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur ersten Hilfe ermächtigt hat, benötigen unter bestimmten Voraussetzungen keine solche Anerkennung.
- Antrag
- Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie der Ausbilder (amtl. Führungszeugnis)
- Befähigtes Lehrpersonal
- geeignete Schulungsräume
- Lehrmittel
- Lehrplan
- Haftpflichtversicherung
Der Antragsteller stellt den Antrag schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) und legt dabei entsprechende Nachweise vor.
6 - 8 Wochen
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Nachweis der Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie der Ausbilder
(einfache Führungszeugnisse, höchstens 3 Monate alt)
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Nachweis über die medizinisch-fachliche und pädagogische Qualifikation und ggfs. entsprechende Fortbildungen der Ausbilder
(Weitere Nachweise auf Verlangen der Behörde)
- Nutzungserlaubnis, Grundriss/Fotos der Räumlichkeiten
- Zusammenstellung/Fotos über Lehrmittel
- Lehrplan - „Roter Faden“/Präsentation
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Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung
(aktuelle Versicherungspolice)
Rahmengebühr: 51,10 bis 511,00 €
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Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
- § 68 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Richtlinie für die Anerkennung der Eignung einer Stelle für die Schulung in Erster Hilfe im Sinne des § 68 der Fahrerlaubnis Verordnung
- § 7 Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)
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Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
§ 1 Abs. 1 GebOSt i.V.m. Gebühren Nr. 214.4
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Als Rechtsbehelf steht die verwaltungsgerichtliche Klage zur Verfügung.
Stand 02.08.2024
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)