Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; Beantragung der Anerkennung
Wenn Sie Geräte zu gesetzlichen Pflichtmessungen der Radon-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen bereitstellen und auswerten möchten, müssen Sie sich dafür vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) anerkennen lassen.
Das Strahlenschutzgesetz regelt, an welchen Arbeitsplätzen in Deutschland verpflichtend die Radon-Konzentration gemessen werden muss. Eine solche Pflicht besteht in Radon-Vorsorgegebieten an Arbeitsplätzen im Keller oder Erdgeschoss sowie bundesweit in den bereits für erhöhte Radon-Konzentrationen bekannten Arbeitsfeldern wie Wasserwerken, Bergwerken oder Radon-Heilstollen. Die zuständigen Landesbehörden können Messungen auch an anderen Arbeitsplätzen anordnen.
Anbieter, welche die gesetzlichen Pflichtmessungen der Radon-Konzentration an diesen Arbeitsplätzen durchführen möchten, müssen sich dafür vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) anerkennen lassen. Die Anerkennung dient der Qualitätssicherung der Messungen
Die zusammen mit dem Anerkennungsantrag eingereichten Dokumente und Nachweise werden vom BfS geprüft. Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird der Anbieter anerkannt. Die Anerkennung ist kostenpflichtig und gilt unbefristet. Sie kann jedoch bei Wegfall der Voraussetzungen widerrufen, oder zurückgenommen werden. Die Anerkennung ist nicht übertragbar.
- Sie verfügen über geeignete Messgeräte.
- Sie haben geeignete Ausrüstungen und Verfahren zur Auswertung.
- Sie haben ein geeignetes System der Qualitätssicherung.
- Sie nehmen an Maßnahmen der Qualitätssicherung durch das Bundesamt für Strahlenschutz teil.
Sie können die Anerkennung als Stelle zur Messung der Radon-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen online oder per E-Mail beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) beantragen. Sie sollten in einem Vorgespräch mit dem BfS klären, ob es mögliche Gründe gibt, die eine Anerkennung verhindern können.
Antrag online stellen:
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Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals verwaltung.bund.de und rufen den Online-Antrag auf.
- Hinweis: Um den Antrag online zu stellen, benötigen Sie ein ELSTER Mein Unternehmenskonto.
- Füllen Sie das elektronische Antragsformular vollständig aus. Der Online-Antrag führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben und erforderlichen Unterlagen.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch (PDF, DOC, JPG, PNG, maximal 10 Megabyte pro Datei). Das Formular zeigt Ihnen an, ob die Anlagen vollständig sind.
- Senden Sie den Antrag elektronisch ab.
- Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
- Das BfS prüft die eingereichten Unterlagen und meldet sich im Falle von Rückfragen oder Nachforderungen bei Ihnen. Für die Beantwortung der Rückfragen oder das Nachreichen von Anlagen wird Ihnen eine Frist von 4 Wochen gewährt. Nach Ergänzung Ihres Antrags setzt das BfS die Prüfung fort.
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Das BfS sendet Ihnen
- einen Bescheid über die Anerkennung als Stelle für die Messung der Radonaktivitätskonzentration am Arbeitsplatz gemäß Parargraf 155 Absatz 4 Strahlenschutzverordnung oder einen Ablehnungsbescheid
- einen Kostenbescheid.
- Bezahlen Sie die Kosten.
- Ihre Anerkennung veröffentlicht das BfS auf der Internetseite. Antrag per E-Mail stellen:
- Rufen Sie die Internetseite des BfS auf und laden Sie dort den "Antrag auf Anerkennung als Stelle zur Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft an Arbeitsplätzen in Innenräumen" herunter.
- Drucken Sie das Antragsformular aus und füllen Sie es vollständig aus.
- Unterschreiben Sie den Antrag und scannen Sie ihn ein.
- Schicken Sie Ihren Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen per E-Mail an das BfS.
- Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
- Das BfS prüft die eingereichten Unterlagen und meldet sich im Falle von Rückfragen oder Nachforderungen bei Ihnen. Für die Beantwortung der Rückfragen oder das Nachreichen von Anlagen wird Ihnen eine Frist von 4 Wochen gewährt. Nach Ergänzung Ihres Antrags setzt das BfS die Prüfung fort.
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Das BfS sendet Ihnen
- einen Bescheid über die Anerkennung als Stelle für die Messung der Radonaktivitätskonzentration am Arbeitsplatz gemäß Paragraf 155 Absatz 4 Strahlenschutzverordnung oder einen Ablehnungsbescheid
- einen Kostenbescheid.
- Bezahlen Sie die Kosten.
- Ihre Anerkennung veröffentlicht das BfS auf der Internetseite.
Wird Ihr Antrag abgelehnt, können Sie einen neuen Antrag stellen, sobald die Voraussetzungen vorliegen.
Der Anerkennungsbescheid ist unbefristet gültig.
3 Monate
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Erforderliche Unterlage/n
- Angaben zu Geräten und zu technischen Maßnahmen der Qualitätssicherung
- Angaben zu den angewendeten Verfahren und zu organisatorischen Maßnahmen der Qualitätssicherung
- Nachweise zur organisatorischen und technischen Kompetenz
Wenn Sie bereits eine Akkreditierung nach der Norm ISO/IEC 17025 für das Verfahren zur Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration in Innenräumen oder für Teile dieses Verfahrens besitzen:
- Kopie der Akkreditierungsurkunde einschließlich Akkreditierungsumfang und
- Dokumentation des Qualitätsmanagementsystems
Weiterführende Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Strahlenschutz. Bitte nutzen Sie auch die Möglichkeit eines Vorgespräches zur Klärung der für Sie relevanten erforderlichen Unterlagen.
Kosten sind auch dann fällig, wenn der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt wird.
für ein reguläres Anerkennungsverfahren
Gebühr: 969 EUR
für ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren, wenn Sie über eine gültige Akkreditierung nach der Norm ISO/IEC 17025 für das Verfahren zur Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration in Luft verfügen.
Gebühr: 358 EUR
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Antrag auf Anerkennung als Stelle zur Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft an Arbeitsplätzen in Innenräumen nach § 155 Absatz 3 Strahlenschutzverordnung
In dem Antragsformular machen Sie Angaben zu Ihrer Einrichtung, über bestehende Zertifizierungen, Zulassungen oder Akkreditierungen, Personal, räumliche Ausstattung und die verwendeten Messgeräte.
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Anerkennung für Radonmessungen am Arbeitsplatz beantragen
Wenn Sie Geräte zu gesetzlichen Pflichtmessungen der Radon-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen bereitstellen und auswerten möchten, müssen Sie sich dafür vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) anerkennen lassen. Diese Anerkennung können Sie im Bundesportal online beantragen.
- Widerspruch. Wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.
- Informationen zum Anerkennungsverfahren und Auflistung aller bereits anerkannter Stellen auf der Internetseite des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS)
- Checkliste zur Prüfung der Dokumente und Nachweise auf der Internetseite des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS)
- Leitfaden zu den Paragrafen 126 bis 132 des Strahlenschutzgesetzes zu Radon in Innenräumen auf der Internetseite des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS)
Stand 03.02.2024
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)