Stationäre Wohnplätze für Menschen mit Behinderung; Beantragung einer Förderung
Zweck
Es sollen individuelle, gemeindeintegrierte Wohnformen geschaffen werden, die es Menschen mit Behinderungen ermöglichen, soweit wie möglich eigenständig und selbständig leben zu können.
Gegenstand
Der Staat fördert den Neu- und Umbau von stationären Wohnplätzen für Menschen mit Behinderung.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Einrichtungsträger von stationären Wohnplätzen für Menschen mit Behinderung.
Zuwendungsfähige Kosten
Gefördert werden Grundstücks-, Bau- und Baunebenkosten gemäß §§ 5 bis 8 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) (= Gesamtkosten).
Art und Höhe
Die staatliche Förderung beträgt je nach Art der Einrichtung bis zu 70 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten.
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass ein langfristiger Bedarf an Wohnplätzen nachgewiesen werden kann und eine fachliche Konzeption vorliegt, die den Zielen der Inklusion Rechnung trägt.
Vor der Bewilligung der Fördermittel darf mit dem Bauvorhaben nicht begonnen oder ein Kaufvertrag abgeschlossen werden.
Die Projekte sind in der Regel bis zum 15. März eines jeden Jahres von der Bewilligungsstelle an die Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Wohnen, Bau und Verkehr zur Aufnahme in das Jahresförderprogramm anzumelden. Die Unterlagen müssen daher rechtzeitig vorher bei den Bewilligungsstellen eingereicht werden.
Nach Aufstellung des Jahresförderprogramms durch das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr werden die Träger der eingeplanten Projekte von den Bewilligungsstellen zur Antragstellung aufgefordert.
Darlehenszusage und Bewilligungsbescheid werden anschließend von der für die Darlehensverwaltung zuständigen Bayerischen Landesbodenkreditanstalt dem Projektträger zugesandt.
Die Auszahlung erfolgt nach Baufortschritt und ist bei der Bewilligungsstelle zu beantragen.
Die Fördermittel sind bei den Regierungen, der Landeshauptstadt München sowie den Städten Augsburg und Nürnberg zu beantragen. Diese Stellen informieren auch über den weiteren Verfahrensablauf.
Die Projekte sind in der Regel bis zum 15. März eines jeden Jahres von der Bewilligungsstelle an die Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Wohnen, Bau und Verkehr zur Aufnahme in das Jahresförderprogramm anzumelden. Die Unterlagen müssen daher rechtzeitig vorher bei den Bewilligungsstellen eingereicht werden.
- Nachweise zum Grundstück
- Nachweise über Fremd- und Eigenmittel
- Bautechnische Unterlagen zum Bauvorhaben
- Sonstige Nachweise (z. B. bei einer Baubetreuung)
Das Antrags- und Bewilligungsverfahren ist kostenfrei.
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Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - BayWoFG)
BayRS 2330-2-I; GVBl S. 260; GVBl S. 286
- Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
-
Förderung von Wohnraum für Menschen mit Behinderung
Juristische Grundlagen und Antragsformular
- Eigenwohnraum für Menschen mit Behinderung; Beantragung einer Förderung für die Anpassung
- Eigenwohnraum; Beantragung einer Förderung
- Mietwohnungen für Menschen mit Behinderung; Beantragung einer Förderung für die Anpassung
- Mietwohnungen; Beantragung einer Förderung für Neu- und Umbaumaßnahmen
- Mietwohnungen und Pflegeplätze in stationären Pflegeeinrichtungen; Beantragung einer Förderung für Modernisierungsmaßnahmen
- Wohnraumförderung / Wohnungsbauförderung; Allgemeine Informationen
- Holzbauförderprogramm; Beantragung einer Förderung für Holzbaumaßnahmen
- Mietwohnung; Beantragung einer Zusatzförderung
Stand 29.11.2024
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)