BayernPortal

Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen; Anzeige

Soll mit explosionsgefährlichen Stoffen gesprengt werden, so ist dies dem örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt oder Bergamt anzuzeigen.

Beschreibung
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Hinweise
Fristen
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Online-Verfahren
Rechtsbehelf

Online-Services

Generic selectors
Exact matches only
Search in title
Search in content
Post Type Selectors