Sozialversicherungsfachangestellte/r (Fachrichtung gesetzliche Renten- und Unfallversicherung); Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation
Sie können die Anerkennung des Berufes Sozialversicherungsfachangestellte/r beantragen.
Der Beruf Sozialversicherungsfachangestellte/r ist in Deutschland nicht reglementiert. Um in Bayern in diesem Beruf arbeiten zu können, ist eine Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation deshalb nicht zwingend erforderlich.
Die Aufnahme einer Berufstätigkeit ist häufig auch ohne formale Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation möglich. Über die Einstellung entscheidet grundsätzlich der jeweilige Arbeitgeber.
Ein Anerkennungsverfahren kann aber sinnvoll sein, damit Ihre ausländische Qualifikation für den Arbeitgeber transparenter und besser einschätzbar wird. Dies kann Ihre Chancen im Bewerbungsverfahren erhöhen.
Sie können einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) stellen, sofern Sie im Ausland eine Berufsbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales stellt die Gleichwertigkeit mit dem deutschen Beruf Sozialversicherungsfachangestellte/r Fachrichtung gesetzliche Renten- und Unfallversicherung fest, wenn
- Ihre ausländische Berufsbildung zu vergleichbaren Tätigkeiten befähigt und
- Ihre ausländische Berufsqualifikation hinsichtlich der erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten keine wesentlichen Unterschiede aufweist.
- Unter Umständen müssen Sie außerdem nachweisen, dass Sie beabsichtigen, in Deutschland eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Der Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden.
Für die Berufsausübung werden zusätzlich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse erwartet.
- Sie können den Antrag auf Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation schriftlich an das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) richten.
- Zunächst wird überprüft, ob Ihre ausländische Qualifikation dem von Ihnen angegeben inländischen Referenzberuf (hier: Sozialversicherungsfachangestellte/r Fachrichtung gesetzliche Renten- und Unfallversicherung) zugeordnet werden kann. Gegebenenfalls teilt das StMAS Ihnen mit, welche andere Stelle für Sie zuständig ist. In diesem Fall können Sie den Antrag kostenfrei zurücknehmen.
- Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung Ihrer ausländischen Qualifikation prüft das StMAS insbesondere, ob Sie durch Ihre ausländische Berufsausbildung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten befähigt sind wie sie der entsprechende deutsche Ausbildungsnachweis belegt und ob zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der entsprechenden deutschen Berufsbildung hinsichtlich der erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten wesentliche Unterschiede bestehen.
- Dabei werden auch Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (aus dem Ausland oder aus Deutschland) sowie sonstige Befähigungsnachweise (z. B. Zusatzqualifikationen oder Fort- und Weiterbildungen, die nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt sind) berücksichtigt.
- Werden keine wesentlichen Unterschiede festgestellt, wird die vollständige Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation festgestellt.
- Bei Vorliegen von wesentlichen Unterschieden und zugleich vergleichbaren Qualifikationsinhalten werden im Bescheid die vorhandenen Qualifikationen sowie die Unterschiede zum Referenzberuf beschrieben.
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler können alternativ einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß § 10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) stellen.
Im Rahmen dieses kostenfreien Verfahrens kann – im Gegensatz zum Verfahren gemäß dem BQFG – keine Berufserfahrung berücksichtigt werden.
Berechtigte nach dem BVFG können wählen, ob sie einen Antrag gemäß dem BQFG oder dem BVFG stellen.
keine
Das StMAS bestätigt binnen eines Monats den Eingang Ihres Antrags und teilt im Bedarfsfall mit, welche erforderlichen Unterlagen zu ergänzen sind. Nachdem die Unterlagen vollständig vorliegen, wird die Entscheidung innerhalb von drei Monaten getroffen. In begründeten Fällen kann diese Frist angemessen verlängert werden.
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Folgende Unterlagen können erforderlich sein:
- Tabellarische Aufstellung der Ausbildungsgänge und gegebenenfalls über die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache (z. B. in Form eines Lebenslaufs)
- Identitätsnachweis (z. B. Kopie oder Scan des Reisepasses oder Personalausweises)
- Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise der Berufsausbildung oder beruflichen Fortbildung (Ausbildungsnachweise bescheinigen einen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten erfolgreichen Abschluss einer Bildungsmaßnahme; z. B. Kopien oder Scans von Prüfungszeugnissen, Berufsurkunden. Jeweils in deutscher Übersetzung. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer fertigen.)
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind (z. B. Kopien oder Scans von Arbeitszeugnissen, Teilnahmebescheinigungen. Jeweils in deutscher Übersetzung. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer fertigen.)
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Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde
- Nachweise über die Absicht, eine Erwerbstätigkeit im Inland ausüben zu wollen (geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit oder der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern sein)
Entfällt in der Regel,
- wenn Sie in einem Mitgliedsstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz wohnen oder
- wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen.
Das Anerkennungsverfahren gemäß dem BQFG ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Die Gebühren für ein entsprechendes Verfahren richten sich nach dem Gebührenrecht des Freistaates Bayern und sind abhängig vom individuellen Aufwand für die Durchführung des Verfahrens. Die Gebühren bewegen sich in der Regel in einem Rahmen zwischen 25,00 bis 1.000,00 EUR. Nach Art. 14 Bayerisches Kostengesetz kann die Durchführung des Feststellungsverfahrens von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.
Weitere Kosten, z. B. für Übersetzungen und Beglaubigungen, müssen Sie selbst tragen.
Arbeitslose und arbeitsuchende Antragsteller sollten im Vorfeld der Antragstellung bei ihren zuständigen Agenturen für Arbeit beziehungsweise Jobcentern klären, ob eine Kostenübernahme durch die Arbeitsverwaltung möglich ist.
Über weitere Möglichkeiten einer finanziellen Förderung informiert Sie z.B. das Informationsportal „Anerkennung in Deutschland“ (siehe „Weiterführende Links“).
Das Anerkennungsverfahren gemäß dem BVFG (siehe Besondere Hinweise) ist dagegen kostenfrei.
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Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
- Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG)
- § 10 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage
Stand 16.10.2024
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)