SED-Haftopfer; Beantragung einer Kapitalentschädigung und besonderen Zuwendung
Personen, die in der ehemaligen DDR eine mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung erlitten haben, können eine Kapitalentschädigung und eine besondere Zuwendung beantragen.
Personen, die in der ehemaligen DDR eine mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung erlitten haben, erhalten für jeden angefangenen Kalendermonat der Freiheitsentziehung eine Kapitalentschädigung von 306,78 EUR. Auf diese Kapitalentschädigung sind die aufgrund desselben Sachverhalts nach anderen gesetzlichen Vorschriften erbrachten Entschädigungsleistungen, insbesondere nach dem Häftlingshilfegesetz, anzurechnen.
Berechtigte auf eine Kapitalentschädigung erhalten zusätzlich eine besondere monatliche Zuwendung (SED-Opferpension, SED-Opferrente), wenn sie eine mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von mindestens 90 Tagen in der ehemaligen DDR erlitten haben und keine Ausschlussgründe vorliegen. Die rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung muss durch eine gerichtliche Rehabilitierungsbescheinigung und/oder eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz nachgewiesen werden.
Die monatliche besondere Zuwendung beträgt 330 EUR. Sie wird nur bewilligt, wenn das Einkommen des Berechtigten die vorgeschriebene Einkommensgrenze nicht übersteigt (siehe: Voraussetzungen). Alle Renten- und Versorgungsbezüge sowie Kindergeld bleiben bei der Berechnung des Einkommens unberücksichtigt. Von den zu berücksichtigenden Einkommen sind abzusetzen die hierfür entrichteten Steuern, die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, evtl. Kinderbetreuungskosten sowie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Werbungskosten). Das Einkommen des Ehegatten bleibt unberücksichtigt. Wird die Einkommensgrenze um nicht mehr als 330 EUR überschritten, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem überschreitenden Betrag und der vollen Leistung von 330 EUR, gerundet auf volle Euro.
Die Zahlung erfolgt ab dem Folgemonat des Antragseingangs. Berechtigte erhalten die Leistung auf Lebenszeit, wenn die Einkommensvoraussetzungen hierfür vorliegen. Der Anspruch auf SED-Opferrente ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar (z. B. auf Ehegatten oder Kinder).
Voraussetzung für die Zahlung der Kapitalentschädigung ist eine gerichtliche Rehabilitierungsbescheinigung oder eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz.
Voraussetzung für die Zahlung der besonderen monatlichen Zuwendung ist eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage. Sie liegt vor, wenn das Einkommen bei alleinstehenden Personen derzeit den Betrag von 1.506 EUR (Stand 1. Januar 2023) und bei verheirateten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen den Betrag von 2.008 EUR (Stand 1. Januar 2023) nicht überschreitet. Für jedes Kind, für das ein Kindergeldanspruch nach dem Einkommenssteuer- oder Bundeskindergeldgesetz besteht, wird die Einkommensgrenze um 502 EUR (Stand 1. Januar 2023) erhöht.
Die besondere monatliche Zuwendung setzt kein bestimmtes Alter voraus.
Sie müssen den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Regierung von Mittelfranken einreichen.
Diese prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und übermittelt Ihnen einen entsprechenden Bescheid.
Der Antrag auf eine Kapitalentschädigung kann unbefristet gestellt werden.
Für die besondere monatliche Zuwendung besteht auch keine Antragsfrist.
Die besondere monatliche Zuwendung wird erst im Folgemonat nach Antragsstellung gewährt.
- Nachweis über Freiheitsentziehung
- gerichtliche Rehabilitierungsbescheinigung oder eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz
- Einkommensnachweis
(fakultatives) Widerspruchsverfahren
Stand 29.11.2024
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)