Schwangerenberatung; Beantragung einer gesetzlich vorgeschriebenen Förderung durch staatlich anerkannte Beratungsstellen
Zweck
Die Förderung staatlich anerkannter Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen mit festgelegtem Einzugsbereich soll ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherstellen.
Gegenstand
Zuschussfähig sind die für den Betrieb einer anerkannten Beratungsstelle notwendigen Personal- und Sachausgaben. Zuschussfähige Sachausgaben sind insbesondere:
- Ausstattung der Beratungsstelle (Büroeinrichtung, Instandhaltung der Räume) in angemessenem Umfang
- Beschaffung und Betrieb von Hard- und Software für die elektronische Datenverarbeitung, für zentrale Informations- und Kommunikationsdienste und für Büromaschinen
- Miete und Mietnebenkosten für Räumlichkeiten in angemessener Größe
- Fortbildungsmaßnahmen einschließlich Fahrtkosten
- Supervision für hauptamtliche Fachkräfte in der Schwangerschaftskonfliktberatung
- Vergütung von Honorarkräften, soweit erforderlich und die Aufgaben nicht durch das Fachpersonal abgedeckt werden können
- Büromaterial
- Versicherungen
- Anschluss- und Nutzungskosten für Telekommunikation, Internet sowie Porto
- Reisekosten hauptamtlicher Fachkräfte
- Materialien zu Bewusstseinsbildung und Aufklärung
- Drucksachen, Anzeigen, Plakate, sonstige Bekanntmachungen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit
- Fachbücher und -zeitschriften.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind die Träger der anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen mit festgelegtem Einzugsbereich, die die Voraussetzungen nach Art. 16 und 17 Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerG) erfüllen.
Art und Höhe
Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer gesetzlichen Förderung. Der Fördersatz beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben einer Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen (notwendige Personal- und Sachausgaben entsprechend dem BaySchwBerG und der BaySchwBerV in der jeweils geltenden Fassung), davon 50 % durch den Freistaat Bayern, 30 % durch die beteiligten Landkreise und kreisfreien Gemeinden.
Die Voraussetzungen richten sich nach Art. 16 BaySchwBerG. Dazu gehört beispielsweise:
- staatliche Anerkennung,
- Mindestbesetzung,
- Beiziehung Psychologen, Arzt, Juristen,
- Öffnungszeiten,
- jährlicher Tätigkeitsbericht,
- keine Zusammenarbeit mit Abbruchseinrichtungen,
Darüber hinaus stellt Art. 17 BaySchwBerG Anforderungen an die Träger. Diese müssen z. B.:
- dem Bereich der öffentlichen oder freien Wohlfahrtspflege angehören,
- über die notwendigen Erfahrungen verfügen,
- Gewähr für ordnungsgemäße Beratung und Erfüllung der Pflichten nach Art. 16 BaySchwBerG bieten,
- ihre Mitarbeiter zur Verschwiegenheit verpflichten,
- dafür Sorge tragen, dass diese Supervision und fachliche Fortbildung erhalten.
Die Antragstellung und Verwendungsnachweisprüfung erfolgt bei der Regierung von Mittelfranken.
Der Antrag ist bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres einzureichen.
-
Gesetz über die Schwangerenberatung - Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerG)
GVBl 1996 S. 320; BayRS 2170-2-A
-
Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerV)
GVBl. 2005 S. 350; BayRS 2170-2-1-A
Stand 24.06.2024
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)