Schulen; Schulärztliche Beratungen
Eltern und Schulleitung können beim Gesundheitsamt um eine schulärztliche Beratung bitten, wenn bei Schülerinnen und Schülern Probleme festgestellt werden, die gesundheitlich bedingt sein könnten oder zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen könnten.
Die Gesundheitsämter beraten Eltern schulärztlich. Ggf. werden Unterlagen des behandelnden Arztes angefordert. Im Bedarfsfall werden weitere fachärztliche Maßnahmen bzw. Gesundheitsförderungsangebote empfohlen. Die Gesundheitsverwaltung der Landkreise und kreisfreien Städte berät auf Wunsch auch Schulen zu Fragen der Schulfähigkeit und altersgemäßem Entwicklungsstand.
Schulleitung, Beratungslehrer und Eltern können formlos, aber schriftlich um eine schulärztliche Beratung bitten. Aus dem Antrag muss der Grund für die schulärztliche Beratung ersichtlich sein.
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Schulgesundheitspflege - Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Gesundheit und für Unterricht und Kultus
vom 12. November 2010
- Art. 80 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
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Schulgesundheitspflegeverordnung (SchulgespflV)
vom 20. Dezember 2008
- Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz – GDG)
Stand 22.01.2024
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)