Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis
Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb/ohne Bestehen einer gewerblichen Niederlassung Waren vertreiben oder ankaufen, Leistungen anbieten oder als Schausteller tätig sein wollen, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
Für die Ausübung eines Reisegewerbes ist im Gegensatz zu einer gewerblichen Betätigung im stehenden Gewerbe grundsätzlich keine Gewerbeanzeige, sondern eine behördliche Erlaubnis (Reisegewerbekarte) erforderlich.
Ein Reisegewerbe übt aus, wer außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder ohne Bestehen einer solchen Niederlassung ohne vorhergehende Bestellung Waren vertreibt oder ankauft Leistungen anbietet und/oder Bestellungen auf Leistung aufsucht. Hierunter fällt insbesondere das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung oder das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf Plätzen, z. B. von nicht ortsfesten Verkaufsständen aus.
Ein Reisegewerbe übt ferner aus, wer unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt (volksfesttypische Geschäfte).
Ist Betriebsinhaber eine Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit, ist für jeden reisegewerbetreibenden Gesellschafter eine Reisegewerbekarte zu erteilen.
Bestimmte Tätigkeiten sind reisegewerbekartenfrei, so z. B. das Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Gemeinde oder der Vertrieb selbstgewonnener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei.
Einige der reisegewerbekartenfreien Gewerbe unterliegen aber einer Anzeigepflicht bei der zuständigen Gemeinde, sofern das Gewerbe nicht ohnehin gewerbeanzeigepflichtig ist. Dies sind:
- das Feilbieten von Waren, Aufsuchen von Bestellungen, Anbieten von Leistungen oder Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner hat,
- der Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle,
- das Feilbieten von Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten.
Bestimmte Tätigkeiten sind im Reisegewerbe verboten, so z. B. grundsätzlich der Vertrieb von Giften und gifthaltigen Waren, Bruchbändern, elektromedizinischen Geräten, Wertpapieren, Edelmetallen.
Schausteller haben für bestimmte Tätigkeiten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen (Schaustellerhaftpflichtverordnung).
Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen. Auf Verlangen hat er die von ihm geführten Waren vorzulegen.
Übt der Inhaber der Reisegewerbekarte die Tätigkeit nicht in eigener Person aus, ist er verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen; dies gilt auch, wenn die Beschäftigten an einem anderen Ort als der Inhaber tätig sind.
Erlaubnisvoraussetzungen ist die Zuverlässigkeit des Gewebetreibenden.
Sie müssen die Erlaubnis bei der Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, beantragen.
Sie müssen die Erlaubnis vor Beginn der Tätigkeit beantragen.
Dauer des Verfahrens ca. 2 - 4 Wochen
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
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Führungszeugnis für Behörden
(zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
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Gewerbezentralregisterauszug
(zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
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für EU-Bürger: Zuverlässigkeitsnachweis aus dem Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung;
ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder vergleichbare Handlungen
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für Nicht-EU-Bürger: Zuverlässigkeitsnachweis
Amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- bei eingetragenen Firmen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung)
- für Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel, der selbständige Tätigkeit erlaubt
- bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
- ggf. Genehmigung des Familiengerichts für Minderjährige
- Reisegewerbekarte: 30 bis 4500 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif Nr. 5.III.5/23.1.1)
- Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug: je 13 EUR
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
- Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung
- Gaststättenerlaubnis; Beantragung
- Gewerbezentralregisterauszug; Beantragung
- Gaststättenrechtliche Gestattung; Beantragung
- Marktfestsetzung; Beantragung
- Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung durch EU-Bürger
- Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung durch Nicht-EU-Bürger
- Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger
- Reisegewerbe; Anzeige einer nicht erlaubnispflichtigen Tätigkeit
- Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis durch Nicht-EU-Bürger
- Wanderlager; Anzeige
- Gewerbeanzeige; Gewerbeabmeldung
- Gewerbeanzeige; Gewerbeummeldung
- Gelegentliches Feilbieten von Waren; Beantragung einer Erlaubnis
Stand 09.04.2025
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)