Radioaktive Stoffe; Mitteilung bei Erwerb und Abgabe
Betriebe, Firmen oder Einrichtungen, die mit sonstigen radioaktiven Stoffen umgehen, müssen den Erwerb und die Abgabe radioaktiver Stoffe an die zuständige Behörde melden.
Der Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz ist verpflichtet beim Umgang mit radioaktiven Stoffen den Erwerb oder die Abgabe radioaktiver Stoffe dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) innerhalb eines Monats als zuständige Behörde mitzuteilen. Die Art und Aktivität der Stoffe sind dabei mit anzugeben.
Sonstige radioaktive Stoffe sind vor allem radioaktive Stoffe, die keine Kernbrennstoffe sind. Für den Umgang mit Letzteren wird eine Genehmigung nach dem Atomgesetz benötigt. Ausgenommen sind geringe Mengen Kernbrennstoffe, die unter bestimmten Vorrausetzungen als sonstige radioaktive Stoffe gelten.
Sie sind Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz.
Die Meldung über Erwerb und Abgabe von sonstigen radioaktiven Stoffen ist beim LfU einzureichen.
Die Mitteilung kann formlos per Post und/oder E-Mail oder elektronisch über den Assistenten zur Mitteilung über Erwerb und Abgabe von radioaktiven Stoffen erfolgen (siehe unter "Online-Verfahren") übermittelt werden.
Das LfU prüft die Vollständigkeit der Unterlagen und fordert gegebenenfalls Nachreichungen fehlender Unterlagen binnen angemessener Fristen.
Der Erwerb und/oder die Abgabe sonstiger radioaktiver Stoffe ist dem LfU innerhalb eines Monats nach Erwerb oder Abgabe mitzuteilen.
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Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- im Falle des Erwerbs umschlossener radioaktiver Stoffe: Strahlerzertifikat
- bei der Abgabe von genehmigungsbedürftigen sonstigen radioaktiven Stoffen zur weiteren Verwendung: Empfangsbestätigung
- bei Abgabe als radioaktiver Abfall an die Sammelstelle Bayern für radioaktive Stoffe: Antrag und Begleitschein sowie das Begleitblatt der Landessammelstelle Bayern
- Bescheinigung zur Dichtheit und Kontaminationsfreiheit der Umhüllung
keine
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Assistent zur Mitteilung über Erwerb und Abgabe von radioaktiven Stoffen
Die Mitteilung über Erwerb und Abgabe von radioaktiven Stoffen gem. § 85 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV kann online übermittelt werden. Die Übermittlung ist ohne persönliche Authentifizierung möglich.
keiner
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Strahlung – auf die Dosis kommt es an
Allgemeine und weiterführende Information auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt
Stand 14.10.2024
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)