Radioaktive Stoffe; Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses
Beim Umgang mit offenen oder umschlossenen radioaktiven Stoffen kann es trotz Schutzmaßnahmen zu technischen, organisatorischen oder menschlichen Fehlern kommen. Wenn ein Ereignis zu einer unbeabsichtigten Exposition geführt hat oder führen könnte, wird es als „Vorkommnis“ bezeichnet.
Erfüllt ein Vorkommnis mindestens ein Kriterium der Anlage 14 oder 15 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) spricht man von einem „bedeutsamen Vorkommnis“. Bedeutsame Vorkommnisse sind z. B. Versagen bzw. Mängel sicherheitstechnischer Einrichtungen, Brand, und Kontaminationen von Personen oder Arbeitsbereichen
Der Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden:
- Notfall
- Störfall
- Sonstiges bedeutsames Vorkommnis
- Abhandenkommen von radioaktiven Stoffen
- Fund und Erlangung von radioaktiven Stoffen
- Kontaminierung von Metall durch Einschmelzen oder sonstige metallurgische Bearbeitung einer Strahlenquelle
Die Meldung muss alle verfügbaren Angaben enthalten, die für die Bewertung des Ereignisses erforderlich sind. Soweit möglich, sind die Ursachen und Auswirkungen sowie die Maßnahmen zur Behebung der Auswirkungen und zur Vermeidung eines solchen Vorfalls anzugeben.
Die Meldung sollte von einer im Strahlenschutz fachkundigen Person abgegeben werden.
Die Meldung muss alle verfügbaren Angaben enthalten, die für die Bewertung durch die Behörde erforderlich sind, z.B.:
- Kategorie und Meldekriterien des Vorkommnisses nach Anlage 14 bzw. 15 der StrlSchV
- Anwendungsart, angewandtes medizinisches Verfahren
- Ereignisdatum /-zeitraum
- Angaben zum Betreiber/Institution und Funktionsbereich
- Beschreibung des Ereignisses
- Angaben zur Dosis, sonstige radiologische Spezifikationen (Nuklid, Aktivität usw.)
- Angaben zur Anzahl der betroffenen Personen und Angaben zu Geschlecht und Alter
- Beschreibung der Ursache, der Folgen (gesundheitliche Folgen, Kurzzeit- und Langzeitfolgen)
- Angabe des Gerätetyps und der Anlage
- Angabe des Geräteherstellers
- Angaben zu ergriffenen Sofortmaßnahmen (ärztlich, betrieblich)
Die Meldung ist beim örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. dem bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) einzureichen.
Die jeweilige Behörde erfasst, prüft und bewertet die Meldung und reicht diese dann an das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz weiter.
Bei Expositionen im Rahmen von medizinischen und nicht-medizinischen Anwendungen am Menschen gibt die zuständige Behörde die Meldung zusätzlich über die BeVoMed-Datenbank an das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) weiter.
Sollten sich aus dem Ereignis erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen, die Umwelt oder Sachgüter ergeben können (z. B. Freisetzung im größeren Ausmaß), ist unverzüglich auch das Lagezentrum im Bayerischen Staatsministerium des Innern -SG IC 5- (Tel. 089/2192-20) und ggf. die nächste Polizeidienststelle zu verständigen.
Die Meldungen haben unverzüglich bei der zuständigen Behörde zu erfolgen.
- keine
keine
- § 108 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
- § 167 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
- § 168 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
- § 169 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
keiner
-
Leitfaden für Meldungen – Bedeutsame Vorkommnisse beim Umgang mit und Verlust von radioaktiven Stoffen
Hilfestellung und Hinweise für die Meldung von bedeutsamen Vorkommnissen und Funden im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen
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Hinweise für Metall bearbeitende und verarbeitende Betriebe - Verdacht auf radioaktiv kontaminierten Stahl/Schrott bzw. Abfall
Hilfestellung und Hinweise für die Meldung von radioaktiv kontaminiertem Stahl/Schrott bzw. Abfall.
- Bayerische Gewerbeaufsicht - Kontaktdaten
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Bayerische Gewerbeaufsicht - Röntgenstrahlung und Störstrahler
Informationen zum Strahlenschutzrecht
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Strahlenschutz - Sicherstellung eines ausreichenden Strahlenschutzes
Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
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Strahlung – auf die Dosis kommt es an
Allgemeine Information zur Strahlung, Gefahren, usw.
Stand 18.02.2025
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)