Punkt-zu-Punkt-Richtfunk; Beantragung einer Frequenzzuteilung
Sie möchten bestimmte Frequenzen für Punkt-zu-Punkt-Richtfunk nutzen? Diese müssen Sie bei der Bundesnetzagentur beantragen.
Aufgrund des Einsatzes neuer breitbandiger Kommunikationstechnologien nimmt der Bedarf an Richtfunkverbindungen zu. Der Richtfunk ermöglicht eine schnelle und relativ kostengünstige Übertragung.
Frequenzen für Richtfunkanwendungen werden zum größten Teil einzeln zugeteilt. Das soll für eine möglichst störungsfreie und effiziente Nutzung der dem Richtfunk zugewiesenen Frequenzen sorgen.
Für Punkt-zu-Punkt-Richtfunk (PP-Richtfunk) stehen Frequenzen in den folgenden Bereichen zur Verfügung: 4 GHz, 6 GHz, 7 GHz, 13 GHz, 15 GHz, 18 GHz, 23 GHz, 28 GHz, 32 GHz, 38 GHz 42 GHz, 52 GHz und 71-76/81-86 GHz.
Sie müssen die Zuteilung von Frequenzen bei der Bundesnetzagentur beantragen. Dabei sind folgende Hinweise zu beachten:
- Die für den Einsatz vorgesehenen Richtfunkgeräte müssen den grundlegenden gesetzlichen Anforderungen des Funkanlagengesetzes (FuAG) entsprechen. Dies kann dadurch geschehen, dass die Konformität mit den entsprechenden europäischen Normen erklärt wird. Bei allen Neuzuteilungen von Frequenzen geht die Bundesnetzagentur davon aus, dass digitale Systemtechnik verwendet wird.
- Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Zuteilung bestimmter Sendefrequenzen, Polarisationen und Bandlagen. Sie können jedoch Wunschparameter beantragen. Im Rahmen des Zuteilungsverfahrens prüft die Bundesnetzagentur, ob diese oder andere Frequenzen verfügbar und koordinierbar sind. Dabei geht es um die Verträglichkeit mit anderen, bereits in Betrieb befindlichen Richtfunkstrecken im In und Ausland.
- Mit der Frequenzzuteilung werden die Nutzungsparameter festgelegt, die Sie zum Schutz anderer Frequenznutzungen einhalten müssen. Gegebenenfalls erhalten Sie die Zuteilungen unter dem Vorbehalt von Koordinierungen mit den Nachbarländern. Sie tragen in diesem Fall als Antragsteller das Risiko.
- Die Richtfunkfrequenzzuteilungen werden in der Regel auf 10 Jahre befristet.
- Im Zusammenhang mit der Richtfunkfrequenzzuteilung übernimmt die Bundesnetzagentur keine Aufgaben der technischen Planung, der Funkfeldprüfung oder der Projektierung von Richtfunkanlagen. Diese Aufgabenbereiche müssen Sie selbst oder durch Sie beauftragte Firmen durchführen.
Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind,
- sie verfügbar sind,
- die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und
- eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung sichergestellt ist.
Sie können den Antrag per E-Mail stellen.
- Rufen Sie die Internetseite der Bundesnetzagentur auf.
- Laden sie im Bereich Telekommunikation>Funk und Frequenzen>Firmennetze>Richtfunk das für Ihren Zweck passende Antrags-Formular herunter.
- Füllen Sie das Formular aus.
- Schicken Sie das ausgefüllte PDF-Formular an das Referat 226 der Bundesnetzagentur.
- Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Bescheid.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Es gibt keine Frist.
Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von höchstens 6 Wochen. (2 bis 6 Wochen)
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Erforderliche Unterlage/n
- Antragsformblatt Richtfunk ohne passive Umlenkung oder
- Antragsformblatt Richtfunk mit passiver Umlenkung
Die Kosten betragen zwischen 100,00 EUR und 1500,00 EUR.
Detaillierte Informationen zu Kosten und Zahlungsweise erhalten Sie im Bescheid der BNetzA.
- Einspruch.
- Widerspruch.
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen. - verwaltungsgerichtliche Klage
- Ausfüllhinweise zum Antragsformblatt auf der Internetseite der Bundesnetzagentur (PDF)
- Informationen zur Frequenzzuteilung auf der Internetseite der BNetzA
- Verwaltungsvorschrift für Frequenzzuteilungen im festen Funkdienst für Richtfunkanwendungen auf der Internetseite der BNetzA
- Hinweise zur Beantragung auf der Internetseite der BNetzA
Stand 24.01.2023
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (siehe BayernPortal)