Psychotherapeut/-in; Beantragung der Feststellung eines gleichwertigen Studienabschlusses
Studierende, die mit einem nicht berufsrechtlich anerkannten Bachelorabschluss zu einem berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengang in Bayern zugelassen wurden, können die Feststellung der Gleichwertigkeit ihres Studienabschlusses beantragen.
Voraussetzung für die Absolvierung eines berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengangs und die Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung ist entweder
- ein Bachelorabschluss, bei dem die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen festgestellt wurde, oder
- ein gleichwertiger Studienabschluss, dessen Lernergebnisse inhaltlich den Anforderungen des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) und der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) entsprechen.
Ob ein Abschluss in einem berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudiengang vorliegt, können Sie bei der Universität Ihres Bachelorstudiengangs erfragen, die im Fall der berufsrechtlichen Anerkennung den Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde vorliegen hat. Die berufsrechtliche Anerkennung ist zudem häufig bereits auf Ihrer Bachelorurkunde, Ihrem Bachelorzeugnis bzw. dem Transcript of records vermerkt.
Ohne den erfolgreichen Abschluss eines berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudienganges ist der Zugang zum berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengang nur möglich mit einem gleichwertigen Studienabschluss, dessen Lernergebnisse inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen an einen berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudiengang entsprechen müssen, dies betrifft insbesondere die berufspraktischen Einsätze der §§ 12 bis 15 und alle Kompetenzen und Wissensbereiche der Anlage 1 (zu § 8 Nummer 1) PsychThApprO. Ob dies der Fall ist, entscheidet die den Masterstudiengang anbietende bayerische Universität oder gleichgestellte Hochschule in eigener Zuständigkeit im Zulassungsverfahren.
Der Nachweis eines gleichwertigen Studienabschlusses ist ebenfalls notwendig für die Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung. Hierfür ist zusätzlich ein Bescheid der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem sich die zum Masterstudiengang zulassende Universität befindet (in Bayern: Das Landesprüfungsamt der Regierung von Oberbayern) zur Gleichwertigkeit Ihres Bachelor- oder Diplomabschlusses vorzulegen.
Ein gleichwertiger Studienabschluss nach § 9 Abs. 4 PsychThG liegt vor, wenn dessen Lernergebnisse inhaltlich den Anforderungen des PsychThG und der PsychThApprO entsprechen, insbesondere den Vorgaben der §§ 13 bis 15 und der Anlage 1 der PsychThApprO.
Sie müssen an einer bayerischen Universität oder gleichgestellten Hochschule für den berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengang final zugelassen worden sein (eine Immatrikulationsbescheinigung muss vorliegen).
Das Studium kann nur an Universitäten und Hochschulen, die einer Universität gleichgestellt sind, absolviert werden.
Der Antrag auf Feststellung eines gleichwertigen Studienabschlusses ist beim Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie der Regierung von Oberbayern zu stellen, wenn sich die zum Masterstudiengang zulassende Universität in Bayern befindet. Dem Antrag sind die darin genannten Nachweise beizufügen.
Sollten Nachweise postalisch eingereicht werden, so sind keine Originale, sondern amtlich bzw. notariell beglaubigte Kopien einzureichen. Die in Papierform eingereichten Unterlagen werden nach der elektronischen Erfassung vernichtet.
Zur Aufnahme eines berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengangs müssen sämtliche im Psychotherapeutengesetz und in der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten geregelten Inhalte des Bachelorstudiums bereits im Rahmen des Bachelorstudiengangs abgeleistet worden sein. Eine Nachqualifizierung ist nicht möglich.
Über die Zulassung zum Masterstudium entscheiden die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen in eigener Zuständigkeit. Bei Fragen zur Zulassung zum Studium wenden Sie sich bitte an die Universität oder gleichgestellte Hochschule, an der Sie Ihr Studium absolvieren möchten.
Das Landesprüfungsamt empfiehlt, um ausreichend zeitlichen Vorlauf zur Bearbeitung zu gewährleisten, den Antrag frühestmöglich nach finaler Zulassung zum Masterstudium, jedoch spätestens sechs Monate vor Anmeldeschluss zur psychotherapeutischen Prüfung (10. Mai oder 10. Dezember) zu stellen.
Die Bearbeitungsdauer beträgt im Durchschnitt ein bis drei Monate.
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Es werden folgende Unterlagen benötigt:
- Immatrikulationsbescheinigung des aktuellen Masterstudiengangs an einer Universität/gleichgestellten Hochschule in Bayern
- Bestätigung der aufnehmenden Universität über die absolvierten Module im B.Sc.-Studiengang gemäß Anlage 1 PsychThApprO
- Identitätsnachweis (ggf. Bescheinigung über die Namensänderung)
- Urkunde und Zeugnis des zu prüfenden Studienabschlusses - bei fremdsprachigen Urkunden zusätzlich in deutscher Übersetzung
- Leistungsübersicht (Transcript of Records) - bei fremdsprachigen Urkunden zusätzlich in deutscher Übersetzung
je nach Verwaltungsaufwand: 60,00 - 80,00 EUR
Widerspruch
Stand 24.05.2024
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)