Prozessvertretung; Vertretung des Freistaats Bayern als Prozesspartei
In allen gegen den Staat gerichteten Streitverfahren vor dem Bayerischer Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht (Freistaat Bayern als Beklagter) ist die Landesanwaltschaft Prozessvertreter des Staates (Ausnahme: § 3 Abs. 3 Satz 3 LABV).
Der Ausgang von verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist für den Staat und das Zusammenleben der Bürger von erheblicher Bedeutung.
Neben behördlichen Alltags- und Routineentscheidungen (etwa der Erteilung einer Baugenehmigung) werden im Klagewege auch viele staatliche Leitentscheidungen oder Entscheidungen zu Großvorhaben zur gerichtlichen Überprüfung gebracht.
Das Verhältnis des Bürgers zu seinem Staat ist maßgeblich davon abhängig, inwieweit dessen Entscheidungen im Streitfall von unabhängigen Richtern bestätigt werden.
Die Prozessvertretung beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht erfordert hoch spezialisierte Rechtskenntnisse – prozessrechtlich sowie im jeweiligen materiellen Rechtsbereich – und eine vertiefte praktische Gerichtserfahrung. Der Freistaat Bayern hat deshalb seine Kräfte zentriert und mit der Landesanwaltschaft Bayern eine „Anwaltskanzlei des Staates" geschaffen.
- Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern (LABV)
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Vollzug der Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern (VollzBekLABV)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
Stand 08.11.2024
Landesanwaltschaft Bayern (siehe BayernPortal)