Pflegestützpunkte; Beantragung einer Zuwendung
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für Pflegestützpunkte
Zweck
Durch Pflegestützpunkte sollen Menschen zu allen Fragen im Vor- und Umfeld der Pflege beraten und die für sie in Betracht kommenden Hilfs- und Unterstützungsangebote koordiniert werden, um eine wohnortnahe und möglichst abgestimmte Versorgung und Betreuung zu erhalten.
Um die Strukturen vor Ort zu stärken, unterstützt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention Kommunen (Landkreise, kreisfreie Städte, Bezirke) als Träger von Pflegestützpunkten mit Förderprogrammen: Zum einen seit November 2019 mit einer einmaligen Anschubfinanzierung und Vernetzungsförderung sowie seit Januar 2021 mit der Möglichkeit einer Regelförderung für den Betrieb laufender Pflegestützpunkte.
Zweck der Förderung ist es, den Aufbau von neuen Pflegestützpunkten zu unterstützen sowie die Vernetzung und den Wissenstransfer aller Pflegestützpunkte zu stärken. Es soll ein auf Dauer angelegtes und landesweites Beratungsangebot für Menschen mit Pflegebedarf sichergestellt werden.
Gegenstand
Gefördert werden Pflegestützpunkte.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Kommunen, die sich an der Trägerschaft eines Pflegestützpunktes beteiligen.
Zuwendungsfähige Kosten
Anschubfinanzierung: Neue Pflegestützpunkte können für den Aufbau eine einmalige Anschubfinanzierung erhalten. Gefördert werden einmalig Ausgaben für Sachmittel für Pflegestützpunkte, die ab dem Jahr 2019 initiiert werden. Förderfähig sind die Sachausgaben, die nicht durch die anderen Kostenträger gedeckt sind.
Zuwendungsfähige Sachausgaben sind insbesondere
- Ausgaben für Büroausstattung und Geschäftsbedarf,
- Fortbildungskosten,
- Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,
- Ausgaben für Qualitätssicherung,
- anteilige Miete (einschließlich Nebenkosten),
- anteilige Kosten für Anschaffung und Unterhalt eines Kraftfahrzeugs für aufsuchende Beratung.
Vernetzungsförderung: Bestehende und neue Pflegestützpunkte können eine Förderung für Maßnahmen der Vernetzungsarbeit und des Wissenstransfers erhalten. Diese können insbesondere sein
- Schulungen,
- Fachveranstaltungen.
Regelförderung: Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, die der Kommune aufgrund der Beteiligung an der Trägerschaft des Pflegestützpunktes entstehen.
Art und Höhe
Anschubfinanzierung:
- Die Förderpauschale beträgt einmalig bis zu 20.000 EUR für Sachausgaben.
- Bei einer räumlichen Anbindung an eine Fachstelle für pflegende Angehörige, die durch eine entsprechende Bescheinigung nachzuweisen ist, ist eine Förderung in Höhe von einmalig 3.000 EUR möglich; diese kann für Sach- und Personalausgaben verwendet werden.
Vernetzungsförderung: Die Förderpauschale beträgt je Maßnahme einmalig bis zu 15.000 EUR.
Regelförderung:
- Die Förderpauschale beträgt für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft jährlich bis zu 20.000 EUR. Berücksichtigungsfähig ist nur der kommunale Anteil, maximal im Umfang einer Vollzeitstelle.
- Bei einer räumlichen Anbindung an eine Fachstelle für pflegende Angehörige, die durch eine Bescheinigung der Fachstelle für pflegende Angehörige nachzuweisen ist, erhöht sich die Förderpauschale für insgesamt maximal drei Jahre um jährlich bis zu 3.000 Euro.
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
Anschubfinanzierung und Vernetzungsförderung: Förderfähig sind Pflegestützpunkte im Sinne des SGB XI.
Regelförderung: Voraussetzung für die Förderung eines Pflegestützpunkts ist, dass
- eine von der Kommune (anteilig) finanzierte Fachkraft mit mindestens 50 v. H. der tarifvertraglichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft des Trägers im Pflegestützpunkt tätig ist,
- die Fachkräfte fortgebildet werden und Supervision/Praxisberatung erhalten können,
- eine Zusammenarbeit vor allem mit den Trägern in der Betreuung, Unterstützung und Pflege von Menschen mit Pflegebedarf sowie den Beratungsstellen (insbesondere den Fachstellen für pflegende Angehörige) sowie mit den in Betracht kommenden Behörden und Stellen in der jeweiligen Region erfolgt,
- der Pflegestützpunkt regelmäßig erreichbar ist,
- er nach außen als Pflegestützpunkt erkennbar ist und
- Hausbesuche durchgeführt werden.
Der Antrag auf Förderung ist schriftlich oder elektronisch beim Bayerischen Landesamt für Pflege zu stellen. Die bereitgestellten Vordrucke sind zu verwenden.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Anschubfinanzierung: Anträge können laufend vor Inbetriebnahme des Pflegestützpunktes und müssen vor der Beauftragung von mit dem Antrag in Zusammenhang stehenden Leistungen gestellt werden.
Regelförderung: Die Antragstellung muss bis zum 31.12. des dem Förderjahr vorangehenden Jahres erfolgt sein.
- Antrag über die Errichtung eines Pflegestützpunktes gem. Anlage 1 des Rahmenvertrags zur Arbeit und zur Finanzierung der Pflegestützpunkte nach § 7c Abs. 6 Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) in Bayern
- Vertrag über die Errichtung eines Pflegestützpunktes (Stützpunktvertrag) gem. Anlage 2 des Rahmenvertrags
- Konzept mit ausführlicher Beschreibung der Maßnahme für den Förderzeitraum
- Weitere Informationen für eine Antragstellung finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Landesamtes für Pflege
keine
- Anschub- und Vernetzungsförderung: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach den Fördergrundsätzen für Pflegestützpunkte
- Anschub- und Vernetzungsförderung: Ausgaben- und Finanzierungsplan
- Regelförderung: Antrag auf Bewilligung einer staatlichen Zuwendung von Pflegestützpunkten nach der Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege
- Regelförderung: Kosten- und Finanzierungsplan
- Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Förderung als DAWI-De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung 2023/2832
- Subventionserhebliche Tatsachen im Rahmen des Zuwendungsverfahrens zur Förderung von Pflegestützpunkten – Erklärung
- Konzeption / Bescheinigung über die Anbindung an einen Pflegestützpunkt nach Nr. 2.5.2 Satz 2 bzw. an eine Fachstelle für pflegende Angehörige nach 3.5.2 Satz 2 der Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“ sowie nach Nr. 1.5.1.5 Satz 1 der Grundsätze zur Förderung von Pflegestützpunkten
- Anschub- und Vernetzungsförderung: Verwendungsnachweis
- Regelförderung: Verwendungsnachweis für Pflegestützpunkte nach der Richtline für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
Stand 23.02.2024
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)