Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste; Beantragung der Zustimmung zur Umlage von gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen
Stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste können betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen, die durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckt sind, den Pflegebedürftigen gesondert in Rechnung stellen.
Geförderte stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste benötigen dazu die Zustimmung der zuständigen Regierung.
Nicht geförderte stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste sind verpflichtet, die Höhe des Investitionskostensatzes bei der zuständigen Regierung anzuzeigen.
Eine gesonderte Berechnung der in § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI genannten Investitionsaufwendungen kann nur erfolgen, soweit diese betriebsnotwendig sind und durch Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand (öffentliche Förderung) oder Zuwendungen Dritter nicht vollständig gedeckt sind.
Die Träger der Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, insbesondere in Betracht kommende Fördermittel des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts form- und fristgerecht zu beantragen und die Möglichkeiten der steuerlichen Absetzung und Abschreibung in Anspruch zu nehmen.
Die Anträge werden bei der jeweils zuständigen Regierung gestellt. Die entsprechenden Berechnungsgrundlagen ergeben sich aus den §§ 75 und 77 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG).
Das gesamte Verfahren ist in den §§ 74 bis 79 der AVSG geregelt.
Soweit Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnet werden sollen ist vor der Rechnungsstellung ein entsprechender Antrag zu stellen. Bei einem bestehenden Zustimmungsbescheid ist der Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Laufzeit zu stellen.
Die Zustimmung wird gegebenenfalls mit Wirkung des Ersten des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, erteilt.
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Es können folgende Unterlagen zusammen mit dem Antrag eingereicht werden:
- Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB X (soweit im Vorjahreszeitraum noch nicht vorgelegt)
- Vergütungsvereinbarung gem. § 85 bzw. § 89 SGB XI (soweit im Vorjahreszeitraum noch nicht vorgelegt)
- Anlagen- und Förderverzeichnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen (Pflege-Buchführungsverordnung – PBV)
- Förderbescheide bzw. Nachweise über erhaltene Drittmittel, z.B. von der deutschen Fernsehlotterie
- Auslastungsstatistik (durchschnittliche Belegung in den letzten drei Jahren vor Antragstellung)
- Jahresabschluss
Die Kostenfreiheit ergibt sich aus § 64 Sozialgesetzbuch X.
- Antrag auf Zustimmung zu den gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI, i.V.m. §§ 74 ff AVSG für ambulante Pflegedienste
- Antrag auf Zustimmung zu den gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI, §§ 74 ff AVSG i. d. Fassung v. 14.12.2021 (für nach dem Landesrecht geförderte stationäre Einrichtungen)
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
Stand 25.11.2024
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)