Pflegebonus für private berufliche Schulen in bestimmten Ausbildungsbereichen; Beantragung
Die Träger der bestimmter privater beruflicher Schulen erhalten neben den gesetzlichen Leistungen Betriebszuschuss und – mittelbar – Schulgeldersatz mit einem zusätzlichen Zuschuss (Klassenzuschuss), wenn sie auf die Erhebung von zusätzlichem Schulgeld verzichten.
Zweck
Um interessierten jungen Menschen die Wahl dieser Ausbildungs- und Berufswege zu erleichtern, zahlt der Freistaat Bayern über die gesetzliche Schulfinanzierung hinaus, an die Träger der genannten Schularten einen weiteren freiwilligen Zuschuss. Dieser freiwillige Zuschuss ist an den freiwilligen Verzicht des Trägers auf die unmittelbare Erhebung von Schulgeld von den Schülerinnen und Schülern geknüpft. Der Freistaat will durch die Förderung eine möglichst große Zahl junger Menschen dazu motivieren, sich für einen der angesichts des gesellschaftlichen und demografischen Wandels gesellschaftlich besonders relevanten Berufe
- Altenpflegerin / Altenpfleger,
- Altenpflegehelferin / Altenpflegehelfer,
- Erzieherin / Erzieher,
- Heilpädagoginnen/Heilpädagogen,
- Kinderpflegerin / Kinderpfleger,
- Heilerziehungspflegerin / Heilerziehungspfleger,
- Heilerziehungspflegehelferin / Heilerziehungspflegehelfer oder
- Sozialbetreuerin und Pflegefachhelferin / Sozialbetreuer und Pflegefachhelfer.
zu entscheiden.
Gegenstand
Die Träger
- privater Berufsfachschulen für Altenpflege, Altenpflegehilfe, Kinderpflege bzw. Sozialpflege,
- privater Fachakademien für Sozialpädagogik,
- privater Fachakademien für Heilpädagogik und
- privater Fachschulen für Heilerziehungspflege bzw. Heilerziehungspflegehilfe
haben im Rahmen der staatlichen Schulfinanzierung gesetzliche Ansprüche auf Betriebskostenzuschüsse (Art. 41 bzw. Art. 45 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz [BaySchFG]) und - mittelbar - auf Schulgeldersatz (Art. 47 Abs. 3 bis 5 BaySchFG).
Für die privaten Berufsfachschulen in den genannten Ausbildungsberufen bezahlt der Freistaat Bayern darüber hinaus den Klassenzuschuss (eine der beiden Säulen des Pflegebonus) als freiwillige Leistung ohne gesetzlichen Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt (Haushaltsvorbehalt). Der Schulträger darf dann kein zusätzliches, über die staatliche Finanzierung hinausgehendes, Schulgeld von seinen Schülerinnen und Schülern verlangen.
Die privaten Berufsfachschulen in den beiden Altenpflegeberufen erhalten darüber hinaus den sog. schulbezogenen Sockelbetrag (die andere der beiden Säulen des Pflegebonus).
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind die Träger
- privater Berufsfachschulen für Altenpflege, Altenpflegehilfe, Kinderpflege bzw. Sozialpflege,
- privater Fachakademien für Sozialpädagogik,
- privater Fachakademien für Heilpädagogik und
- privater Fachschulen für Heilerziehungspflege bzw. Heilerziehungspflegehilfe.
Art und Höhe
Es handelt sich um einen Zuschuss. Die genaue Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Klassengröße und der Schulform (siehe Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Pflege- und Gesundheitsbonus, Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus), Erstattung der Gebühren für die Gebärdensprachdolmetscherprüfung sowie Meisterpreis vom 12. Juni 2019 (BayMBl. Nr. 238), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 11. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 751) geändert worden ist.
- Staatliche Anerkennung oder staatliche Genehmigung der privaten Berufsfachschule für Altenpflege, Altenpflegehilfe, Kinderpflege bzw. Sozialpflege der privaten Fachakademien für Sozialpädagogik bzw. der privaten Fachschulen für Heilerziehungspflege bzw. Heilerziehungspflegehilfe
- Verzicht auf Erhebung von Schulgeld über den staatlichen Schulgeldersatz hinaus
- Für den Klassenzuschuss – als eines von zwei Elementen des Pflegebonus – gelten die Schülerzahlen insgesamt und je Klasse nach dem Stand zum 20. Oktober
- Für den schulbezogenen Sockelbetrag – das zweite von zwei Elementen des Pflegebonus, das nur bei den Berufsfachschulen für Altenpflege bzw. für Altenpflegehilfe gewährt wird – gelten die Bestimmungen über den Betriebszuschuss entsprechend (§ 12 AVBaySchFG)
Der Antrag auf den Pflegebonus ist bei der örtlich zuständigen Regierung zu stellen.
Die Auszahlung des schulbezogenen Sockelbetrages erfolgt über Abschlagszahlungen erst nach dem Jahreswechsel.
Die Auszahlung des Klassenzuschusses erfolgt in den Monaten November, Februar und Mai als Abschlagszahlung, nach dessen Festsetzung mit einer 4. Rate im August als Schlusszahlung.
Der Schulgeldverzicht schließt nicht aus, die Schülerinnen bzw. Schüler an Kopierkosten, Kosten für Verbrauchs- und Verarbeitungsmittel oder Kosten für sonstigen außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand (z. B. Prüfungsgebühren) zu beteiligen. Die Kostenbeteiligung muss sich in einem angemessenen, an vergleichbaren privaten Ersatzschulen üblichen Rahmen bewegen.
Der Antrag ist bis zum 10. November jeden Jahres zu stellen. Dabei sind die Schülerzahlen insgesamt und je Klasse nach dem Stand zum 20. Oktober anzugeben.
keine
-
Pflege- und Gesundheitsbonus, Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus), Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache, Meisterpreis, sowie Prämie für Pflegepädagogik
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Pflege- und Gesundheitsbonus, Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus), Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache, Meisterpreis, sowie Prämie für Pflegepädagogik vom 12. Juni 2019 (BayMBl. Nr. 238), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 13. Juli 2023 (BayMBl. Nr. 372) geändert worden ist
Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage
Stand 04.12.2024
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)