Pflege; Beantragung einer Förderung zur Verbesserung der Pflege
Der Freistaat Bayern fördert innovative Einzelprojekte zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege.
Zweck
Zweck der Förderung ist die Weiterentwicklung der stationären, teilstationären und ambulanten Versorgungsformen und die Anpassung der sich ändernden pflegerischen Anforderungen und Versorgungsstrukturen.
Gegenstand
Im Rahmen des Förderprogramms nach der Förderrichtlinie Pflege - WoLeRaF werden Maßnahmen gefördert, die Änderungen in der Versorgungsstruktur von Pflegebedürftigen erwarten lassen:
Gefördert werden Personal- und Sachausgaben, die im Zusammenhang mit:
- der Entwicklung/ oder Fortentwicklung von Konzepten, deren Einführung, die Begleitung der Umsetzung und deren Evaluierung,
- Kosten für ein Projektmanagement; die Koordination und Organisation und ggf. zu beschaffende Ausrüstungsgegenstände, die bei der Umsetzung und Einführung von innovativen und ggf. modellhaften Projekten aufgrund neu entwickelter Konzepte anfallen,
- wissenschaftliche Begleitung bei der Umsetzung von innovativen und ggf. modellhaften Projekten,
- Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Durchführung von Fachtagungen und Symposien, anfallen.
Die vor genannten Maßnahmen sind auch kumulativ förderfähig.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
- Vorhabenträger, die eine Pflegeeinrichtung betreiben,
- Initiatorinnen und Initiatoren von ambulant betreuten Wohngemeinschaften, im Sinne des Art. 2 Abs. 4 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG)
- Institutionen, die geeignet sind, Projekte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen in der Pflege wissenschaftlich zu begleiten.
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben sowie von Dritten erbrachte Planungsleistungen.
Art, Höhe und Dauer der Zuwendung
Im Wege einer Projektförderung können Projekte zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege, mit bis zu 100.000 Euro für maximal 36 Monate gefördert werden.
Die Zuwendung beträgt höchstens 90 Prozent der erforderlichen tatsächlichen Ausgaben.
Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderungen (ANBestP)
Die Projekte müssen in der Praxis umsetzbar sein und dem jeweils anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechen.
Der Antrag ist schriftlich beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) einzureichen. Das StMGP prüft den Antrag fachlich. Das Zuwendungsverfahren wird vom Bayerischen Landesamt für Pflege (LfP) durchgeführt.
Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Vor Abschluss des Antragsverfahrens dürfen daher keine Verträge (z. B. Kaufvertrag, Arbeitsvertrag) geschlossen werden.
Bei der Antragstellung sind keine Fristen zu beachten.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Anzahl der eingegangenen Anträge. Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von mindestens 3 Monaten zu rechnen.
- Vorlage einer Projektskizze und eines Finanzierungsplans, aus denen die Darlegung von Ziel und Zweck des Vorhabens sowie der innovative und ggf. modellhafte Ansatz, der geplante Projektumfang und die Dauer des Vorhabens hervorgehen.
- Bei der Umsetzung von baulichen Maßnahmen sind weitere Unterlagen einzureichen.
keine
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Stand 06.09.2024
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)