Pflanzenschutzmittel; Beantragung der Genehmigung für die Anwendung auf öffentlichen Flächen
Pflanzenschutzmittel können auf öffentlichen Flächen, wie Parks oder Friedhöfen, durch sachkundige Personen angewendet werden, wenn sie dafür durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit genehmigt worden sind.
Auf Flächen, die von der Allgemeinheit genutzt werden, sollte die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln so weit wie möglich minimiert werden.
Zu diesen Flächen zählen zum Beispiel:
- öffentliche Parks und Gärten,
- Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden,
- öffentlich zugängliche Sportplätze einschließlich Golfplätze,
- Schul- und Kindergartengelände,
- Spielplätze,
- Friedhöfe sowie
- Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens
Wenn Sie eine sachkundige Person sind, können Sie auf diesen Flächen nur bestimmte Pflanzenschutzmittel nach Genehmigung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anwenden.
Die Genehmigung bekommen Sie, wenn:
- das Pflanzenschutzmittel bereits zugelassen ist und nur für diese spezielle Anwendung eine Erweiterung der Zulassung beantragt wird und
- an der Anwendung ein öffentliches Interesse besteht und
- die Prüfung ergibt, dass das Pflanzenschutzmittel aufgrund seiner chemischen Eigenschaften bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit hat.
Ausgeschlossen von der Genehmigung sind Pflanzenschutzmittel, die
- in bestimmte Gefahrenklassen eingestuft sind oder
- die endokrin schädlich für den Menschen sind.
- Für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels besteht öffentliches Interesse.
- Die Prüfung ergibt, dass das Pflanzenschutzmittel auf Grund seiner chemischen Eigenschaften bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit hat.
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Das Pflanzenschutzmittel ist nicht in eine dieser gesetzlichen Gefahrenklasse einstuft:
- Karzinogenität, Kategorie 1A oder 1B oder Kategorie 2
- Keimzell-Mutagenität, Kategorie 1A oder 1B oder Kategorie 2
- Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A oder 1B oder Kategorie 2
- Wirkung auf oder über die Laktation
- Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie 1
- Sensibilisierung der Haut, Kategorie 1
- schwere Augenschädigung, Kategorie 1
- akute Toxizität, Kategorie 1, 2 oder 3
- spezifische Zielorgantoxizität, Kategorie 1 oder Kategorie 2
- Ätzwirkung auf die Haut, Kategorien 1A, 1B oder 1C
- Aspirationsgefahr, Kategorie 1
- Das Pflanzenschutzmittel ist nicht endokrin schädlich für den Menschen.
Sie müssen für die Genehmigung einen schriftlichen Antrag stellen. Gehen Sie dafür wie folgt vor:
- Öffnen Sie die Internetseite des BVL und laden Sie den "Antrag auf Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet zur Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind" herunter.
- Füllen Sie den Antrag am Computer aus, drucken Sie ihn aus, unterschreiben Sie ihn und senden Sie ihn postalisch oder per E-Mail (200@bvl.bund.de) an das BVL.
- Das BVL prüft Ihren Antrag.
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Sie erhalten postalisch eine Genehmigung oder Ablehnung.
Sie müssen für die Genehmigung keine Fristen einhalten.
Die Genehmigung ist so lange gültig wie die Hauptzulassung des Pflanzenschutzmittels.
In der Regel dauert es bis zu 120 Tage bis Sie einen Genehmigungsbescheid vom BVL erteilt bekommen.
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Erforderliche Unterlage/n
Neben dem Antragsformular müssen Sie keine weiteren Unterlagen einreichen.
EUR 10.200 bis EUR 23.500
- Widerspruch.
- Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
- verwaltungsgerichtliche Klage
Stand 03.11.2024
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (siehe BayernPortal)