Pflanzenschutzgeräte; Beantragung der Anerkennung als Kontrollstelle
Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich des Pflanzenbaus prüfen beim Antragsteller, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlich sind, um Pflanzenschutzgeräte kontrollieren zu können.
Alle im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte für Flächen- oder Raumkulturen müssen in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren geprüft werden.
Die Prüfung der Pflanzenschutzgeräte wird durch amtlich anerkannte Kontrollstellen durchgeführt. Die Tätigkeit als Kontrollstelle wird meist von Landmaschinenwerkstätten wahrgenommen.
Die ÄELF mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich des Pflanzenbaus sind dafür zuständig, Kontrollstellen für Pflanzenschutzgeräte anzuerkennen. Sie prüfen beim Antragsteller, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlich sind, um Pflanzenschutzgeräte kontrollieren zu können. Bei Vorliegen aller Anerkennungsvoraussetzungen sprechen sie die Anerkennung als Kontrollstelle für Pflanzenschutzgeräte aus.
Gewerbliche Betriebe werden auf Antrag als Kontrollstelle zur Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten anerkannt, wenn
- der Betrieb die Gewähr bietet, dass die Kontrollen genau und zuverlässig durchgeführt werden
- der Betrieb in ausreichendem Umfang Personen einsetzt, die für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten fachlich geeignet sind
- dem Betrieb die für die Kontrollarbeit notwendige Ausrüstung zur Verfügung steht und
- der Betrieb einvernehmlich mit der zuständigen Behörde Kontrollbereitschaft sicherstellt.
Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus § 2 S. 2 i. V. m. Anlage 1 der Verordnung über die Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten.
Das Verfahren für die Anerkennung als Kontrollstelle muss von der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden. Die Frist kann einmal um zwei Monate verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
- Nachweis über die Eintragung in die Handwerksrolle oder über die Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer
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Name, Anschrift und Lichtbild der zur Kontrolltätigkeit eingesetzten Personen, Nachweise über deren fachbezogene Ausbildung und erfolgreiche Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung
Fachlich geeignet ist eine Person, wenn sie eine Ausbildung im Landmaschinen- oder Schmiedehandwerk, z.B. als Landmaschinenmechaniker, abgeschlossen hat, erfolgreich an einer Schulung, bei der Kenntnisse und Fertigkeiten über die pflanzenschutztechnischen Anforderungen und über Funktion und Einstellung der Pflanzenschutzgeräte vermittelt werden, teilgenommen hat, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und eine mindestens einjährige fachbezogene Berufserfahrung hat.
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Angaben zu dem vorgesehenen Kontrollort
Zur Eignung gehört insbesondere ein ausreichender Schutz vor Witterungseinflüssen
- Nachweis über die Verfügbarkeit geeigneter Auffang- und Rückgabevorrichtungen für die Kontrollflüssigkeit
- Nachweis über die Verfügbarkeit der notwendigen Kontrollausrüstung
- Nachweise über die Messgenauigkeit der Prüfeinrichtung
Für die Anerkennung als Kontrollstelle für Pflanzenschutzgeräte fallen Gebühren von 100 bis 500 EURO an (Kostenverzeichnis Tarif Nr. 6.II.3/7).
- Art. 8 Gesetz über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (ZuVLFG)
- § 16 Abs. 5 Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Planzenschutzgesetz - PflSchG)
- §§ 2 und 3 Verordnung über die Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten; Anerkennung und Befugnisse
Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs
(fakultatives) Widerspruchsverfahren
Stand 03.07.2024
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)