Pädagogische Unterstützungskräfte an bayerischen Grund-, Mittel- und Förderschulen; Übermittlung von Einstellungsunterlagen
Schulämter und Förderschulen können die Einstellungsunterlagen für pädagogische Unterstützungskräfte bei der Regierung einreichen.
Um die Schulen im Freistaat Bayern bei pädagogischen Aufgaben, die vor Ort neben der Durchführung des Unterrichts regelmäßig umgesetzt werden müssen, weiter zu entlasten, werden ab dem Schuljahr 2024/25 pädagogische Unterstützungskräfte an bayerischen Grund-, Mittel- und Förderschulen eingesetzt.
Pädagogische Unterstützungskräfte unterstützen Lehrkräfte, Beratungslehrkräfte, Schulpsychologen und weiteres pädagogisches Personal an Schulen bei ihren jeweiligen Aufgaben. Außerdem gestalten sie ergänzende Bildungsangebote unter Anleitung und Beteiligung der Lehrkraft.
Pädagogische Unterstützungskräfte gehören zum sonstigen schulischen Personal nach Art. 60a Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG). Sie halten selbst keinen Unterricht. Vielmehr unterstützen sie Lehrkräfte, Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen, aber auch Schulsozialpädagogen und ggf. weiteres pädagogisches Personal der Schule bei deren jeweiligen pädagogischen Aufgaben und werden von diesen bei ihrer Tätigkeit angeleitet.
Pädagogische Unterstützungskräfte können im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsstellen eingestellt werden.
Bewerberinnen und Bewerber, die an einer staatlichen Grund- oder Mittelschule als pädagogische Unterstützungskräfte tätig werden wollen, können sich beim jeweiligen Staatlichen Schulamt erkundigen, an welchen Schulen Einsatzmöglichkeiten bestehen.
Bei Interesse an einer Tätigkeit an einer Förderschule können Sie sich direkt an eine staatliche oder private Förderschule wenden, an der Sie einen Einsatz wünschen.
Das Schulamt bzw. die Förderschulen reichen im Rahmen der zugewiesenen Stellen die Einstellungsunterlagen bei der Regierung ein.
Die Regierung fertigt den Arbeitsvertrag aus und veranlasst die Entgeltzahlung.
Der Dienstantritt der pädagogischen Unterstützungskraft kann erst nach der Zustimmung durch die Regierung, nach Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses und eines Nachweises über einen ausreichenden Masernimpfschutz (für nach 1970 Geborene) sowie gegebenenfalls . nach der Unterzeichnung einer rechtswirksamen Befristungsvereinbarung erfolgen.
Die Einstellungsunterlagen sollen frühzeitig vor dem beabsichtigten Beschäftigungsbeginn bei der Regierung eingereicht werden, damit die Vertragsausfertigung und die Entgeltauszahlung zeitgerecht erfolgen können.
Bei Vorlage von vollständigen Einstellungsunterlagen werden die Verträge schnellstmöglich ausgefertigt.
keine
- Pädagogische Unterstützungskraft - Antrag Abschluss Arbeitsvertrag
- Pädagogische Unterstützungskraft - Befristungsvereinbarung
- Pädagogische Unterstützungskraft - Tätigkeitsbeschreibung
-
Erklärung der Beschäftigten/des Beschäftigten - Persönliche Angaben
Diese Erklärung ist zweifach einzureichen. Eine Ausfertigung verbleibt bei den Personalunterlagen der Regierung, eine Ausfertigung wird an das Landesamt für Finanzen weitergeleitet.
-
Erklärung der/des Beschäftigten
Diese Erklärung zu Vorstrafen, laufenden Straf- oder Disziplinarverfahren, zu früheren Dienst- und Arbeitsverhältnissen und zur Schwerbehinderteneigenschaft verbleibt bei den Personalunterlagen der Regierung.
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Bestätigung für Beantragung eines Erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Zur Beantragung des Erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a BZRG benötigen die Beschäftigten eine Arbeitgeberbescheinigung zur Vorlage beim zuständigen Einwohnermeldeamt.
- Persönliche Angaben bei nahtloser Weiterbeschäftigung von Beschäftigten - Erklärung
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
- Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind
- Beteiligung des örtlichen Personalrats vor Dienstantritt der/des Beschäftigten
-
Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Abs. 1 b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
Geringfügig Beschäftigte können sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
- Antrag von tariflichen Beschäftigten (Arbeitsvertrag) auf Steuerbefreiung von Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG
- Mitteilung von Arbeitsausfällen
- Änderungsmeldung
- Belehrungen Erklärungen - Zusammenfassung
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Klage zum Arbeitsgericht
Stand 31.07.2024
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)