Nichtstaatliche Hochschule; Beantragung der staatlichen Anerkennung
Mit der staatlichen Anerkennung werden Name, Sitz und Träger der Hochschule sowie die anerkannten Studiengänge und die mit deren Abschluss zu verleihenden akademischen Grade festgelegt.
Mit der staatlichen Anerkennung erhält die Hochschule das Recht, im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen; diese verleihen die gleichen Berechtigungen wie Hochschulprüfungen, Zeugnisse und Hochschulgrade gleicher Studiengänge an staatlichen Hochschulen.
Die staatliche Anerkennung kann erteilt werden, wenn
- die finanziellen Verhältnisse des Trägers erwarten lassen, dass die notwendigen Mittel zum Betrieb der Hochschule und für eine staatlichen Hochschulen gleichwertige Ausbildung dauerhaft bereitgestellt werden,
- eine Mehrzahl von Studiengängen vorgesehen ist, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Errichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe gelegt wird,
- nur Personen das Studium aufnehmen dürfen, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
- die Lehraufgaben der Hochschule überwiegend von hauptberuflichen Lehrkräften wahrgenommen werden und die Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,
- die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der hauptberuflichen Lehrkräfte gesichert ist,
- die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken und
- sichergestellt ist, dass die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung des Freistaates Bayern gewährleisteten staatlichen Ordnung erfüllt.
keine
Es wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem mit der Anerkennung verbundenen Verwaltungsaufwand.
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Art. 76 - 85 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Nichtstaatliche Hochschulen
verwaltungsgerichtliche Klage
Stand 30.07.2024
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (siehe BayernPortal)