Naturschutzrechtliche Befreiung; Beantragung
In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es verboten, Bäume, die außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Im Freistaat Bayern gelten Grünflächen, Parkanlagen, Friedhöfe, Sportplätze und sonstige Außenanlagen, Straßenbäume und Alleen sowie Bäume in der freien Landschaft nicht als gärtnerisch genutzte Grundflächen.
Dieses Verbot gilt nicht
- für Bäume in Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen (Flächen im Erwerbsgartenbau, Hausgärten, Kleingartenanlagen und Streuobstwiesen gelten in Bayern als gärtnerisch genutzte Grundflächen),
- für schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses und zur Gesunderhaltung von Bäumen (z. B. üblicher Heckenschnitt, Entfernung von Totholz oder beschädigten Ästen, so genannter Sommerschnitt von Obstbäumen),
- für Maßnahmen, die behördlich angeordnet sind,
- für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
- behördlich durchgeführt werden,
- behördlich zugelassen sind oder
- der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
- bei zulässigen Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt wird,
- für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft.
Befreiungen von diesem Verbot sind gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG möglich und können bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt werden.
- Es muss ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegen oder
- das Verbot würde zu einer unzumutbaren Belastung im Einzelfall führen und
- die Abweichung muss mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege sein.
Sie müssen die Befreiung bei der zuständigen unternen Naturschutzbehörde beantragen.
kein
keine
Stand 20.10.2023
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)