Mobilfunk; Beantragung einer Förderung für die Erfassung von elektromagnetischen Feldern
Zweck
Die Förderung soll dazu beitragen, durch Beratungen und Messungen der elektromagnetischen Felder vor Ort den Ausbau der Mobilfunkbasisstationen (MBS) zu begleiten und die Transparenz in der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit dem Ausbau (Neubau und Änderung) zu verbessern.
Gegenstand
Gefördert werden die Messung der durch Mobilfunk hervorgerufenen elektromagnetischen Felder vor der Errichtung einer Mobilfunkbasisstation sowie nach Inbetriebnahme, die Prognoseberechnungen und zusätzliche Messungen weiterer einwirkender Sendergruppen.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können nur Gemeinden (auch Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften) in Bayern erhalten, die Mitglieder des Bayerischen Gemeindetages sind oder sich zur Anwendung des Bayer. Mobilfunkpaktes verpflichten.
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind je Netzbetreibervorhaben die tatsächlichen Ausgaben.
Art und Höhe
Die Förderung erfolgt gemäß Art. 23 BayHO als zweckgebundene Zuweisung projektbezogen (Projektförderung) im Wege der Festbetragsfinanzierung. Die Zuweisung beträgt 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben; davon tragen die Mobilfunkbetreiber 57 % (= Höhe der Beteiligung Dritter) und der Freistaat Bayern 33 % (= Höhe der Zuwendung). Je Kommune gilt eine Förderobergrenze von 10.000 € pro Jahr.
Förderanträge von Gemeinden (auch Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften) sind mit dem Formblatt Muster 1a zu Art. 44 BayHO zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Regierung von Oberfranken (Bewilligungsbehörde) einzureichen.
Mit der Durchführung der Maßnahme / Beauftragung darf erst nach Bewilligung begonnen werden.
Die Förderung ist bis zum 26.11.2024 befristet.
Auf eine zeitnahe Bearbeitung wird geachtet.
- genaue Beschreibung der zu fördernden Maßnahmen
- Kostenangebot der Messstelle
- Absichtserklärung des Mobilfunkbetreibers über Bau bzw. Änderung einer Mobilfunkbasisstation mit Zeithorizont
Der Antragsteller muss den Anteil der Kosten tragen, der 90% der bewilligungsfähigen Kosten übersteigt.
Stand 16.10.2024
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)