Mobilfunk; Beantragung einer Förderung
Das Ziel des Bayerischen Mobilfunk-Förderprogramms ist es, Mobilfunklücken in Regionen zu schließen, die marktwirtschaftlich nicht ausgebaut werden.
Anwendbarkeit
Die Mobilfunkförderrichtlinie ist zum 31.12.2022 außer Kraft getreten. Das Bayerische Wirtschaftsministerium beabsichtigt, das Erfolgsprogramm fortzusetzen. Die Fortführung des Förderprogramms bedarf es einer Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Abstimmungen dauern weiter an.
Zweck
Zweck der Förderung ist die Verbesserung der Mobilität durch den sukzessiven Ausbau der Versorgung mit mobilem Breitband durch Verbesserung der Abdeckung in der Fläche im Freistaat Bayern in Regionen, in denen der Markt keine Versorgung hervorbringt.
Die Förderung ermöglicht eine Erschließung mit mobilem Breitband einschließlich einer Verbesserung der Notrufmöglichkeiten in Regionen, in denen bislang keine Versorgung mit Sprachmobilfunk besteht und in denen in den nächsten drei Jahren nach Beginn des Markterkundungsverfahrens ein eigenwirtschaftlicher Ausbau nicht geplantist (Erschließungsgebiete).
Gegenstand
Es werden Lösungen in aktueller LTE- oder 5G-Technik gefördert. Die LTE-Versorgung im geförderten Zielgebiet muss Übertragungsraten von mindestens 50 Mbit/s pro Antennensektor sicherstellen und eine Latenzzeit unter 150 Millisekunden gewährleisten. Technische Funklösungen, die keine Mobilität der Nutzer erlauben (insbesondere WLAN), sind von der Förderung ausgeschlossen.
- Mietmodell: Gefördert werden Aufwendungen der Gebietskörperschaft für den erstmaligen Bau von passiver Infrastruktur für Mobilfunkeinrichtungen zur Nutzung durch Netzbetreiber für den Betrieb eines Mobilfunknetzes. Die Umsetzung erfolgt nach Wahl der Gebietskörperschaft in der Bauauftragsvariante oder der Baukonzessionsvariante.
- In der Bauauftragsvariante führt die Gebietskörperschaft den Bau der passiven Infrastruktur auf der Grundlage von Planungsdaten der interessierten Netzbetreiber selbst durch oder beauftragt diesen. Die Gebietskörperschaft ist Vermieterin der passiven Infrastruktur.
- In der Baukonzessionsvariante schreibt die Gebietskörperschaft den Bau und den Betrieb der passiven Infrastruktur als Baukonzession auf der Grundlage eines Suchkreises aus. Der Konzessionär wird Vermieter der passiven Infrastruktur.
- BOS-Modell: Gefördert werden Aufwendungen von Netzbetreibern für selbst oder durch Dritte durchgeführte Maßnahmen zur Ertüchtigung (bzw. Masttausch oder Neubau) von BOS-Masten des Freistaates Bayern, um den Netzbetreibern die Mitnutzung zu ermöglichen.
Datenanbindung, Begleichung der Stromkosten, Ausstattung mit Sendetechnik und Wartung der Sendetechnik erfolgen eigenwirtschaftlich durch die mietenden Netzbetreiber.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger beim Mietmodell sind die Gemeinden und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Freistaat Bayern und bei Mitnutzung von BOS2-Masten die Netzbetreiber.
Zuwendungsfähige Kosten
Mietmodell: Zuwendungsfähig sind alle erforderlichen Aufwendungen der Gebietskörperschaft für den Bau der passiven Infrastruktur. Zur passiven Infrastruktur gehören insbesondere Mast, Fundament, Stromanbindung, Leerrohre und Zuwegung. Nicht förderfähig sind insbesondere die Antennenanlagen und andere aktive Infrastruktur sowie Kosten des Grunderwerbs einschließlich Grundpacht.
BOS-Modell: Es sind die Aufwendungen zur Ertüchtigung der passiven Infrastruktur eines Standorts (ohne Sendetechnik und Datenanbindung) für Mobilfunkeinrichtungen zuwendungsfähig. Ist in den Ausgaben ein Umsatzsteueranteil enthalten, ist dieser nur zuwendungsfähig, soweit kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.
Art und Umfang der Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben (Ausgabenbasis) gewährt.
Mietmodell: Der Fördersatz beträgt grundsätzlich bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten, in Räumen mit besonderem Handlungsbedarf bis zu 90 Prozent. Jedes Projekt kann mit bis zu 500.000 Euro gefördert werden, bei Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden erhöht sich für jede der beteiligten Gemeinden die Maximalförderung um 50.000 Euro.
BOS-Model: Der Fördersatz liegt hier bei grundsätzlich bis zu 80 Prozent. Die Förderung ist auch hier auf 500.000 Euro begrenzt.
- Eine Förderung muss zu einer wesentlichen Verbesserung der Versorgung mit mobilem Breitband führen. Eine wesentliche Verbesserung liegt vor, wenn in einem bislang mit Sprachmobilfunk nicht versorgten Gebiet erstmals mobiles Breitband (aktueller LTE-Standard oder 5G) ausgebaut wird.
- Bei den zum Ausbau verwendeten LTE- oder 5G-Techniken gilt der Grundsatz der Technologieneutralität.
- Eine mehrfache Zuwendung zur Versorgung desselben Gebiets ist ausgeschlossen.
- Der Betrieb muss mindestens für sieben Jahre gewährleistet sein (Zweckbindungsfrist).
- Förderfähig sind Erschließungsgebiete nach Nr. 1.2.2 der Förderrichtlinie. Die Überstrahlung, die von geförderten Mobilfunkeinrichtungen ausgeht, auf Gebiete, in denen bereits eine mobile Breitbandversorgung besteht, soll soweit möglich gering gehalten werden.
- Geförderte Mobilfunkeinrichtungen dürfen nicht zum Nachweis der Erfüllung von Versorgungsauflagen verwendet werden. Der Netzbetreiber hat dies schriftlich zu bestätigen. Diese Erklärung ist von der Bewilligungsbehörde zusammen mit einer Dokumentation des aktuellen Ist-Zustands und des geplanten Ausbauzustands nach Inbetriebnahme der Sendestation an die Bundesnetzagentur gemäß deren Standards zu übermitteln.
- Die Nutzung der im Rahmen der Förderung errichteten oder ertüchtigten passiven Infrastruktur muss den interessierten Netzbetreibern zu fairen und angemessenen Bedingungen ermöglicht werden.
- Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Vertrags zu werten. Vorbereitungsarbeiten und Verfahren, die zur Stellung des Antrags notwendig sind, wie etwa die Interessenbekundung einer Gebietskörperschaft oder eines Mobilfunkunternehmens, gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
- Als Gemeinde bekunden Sie Ihr Interesse gegenüber dem Mobilfunkzentrum bei der Regierung der Oberpfalz, woraufhin dieses eine Markterkundung einleitet.
- Nachdem Sie über das Ergebnis der Markterkundung (Ausbaupläne, Interesse der Netzbetreiber) informiert wurden, können Sie online den Antrag stellen. Aktuell können keine Förderanträge gestellt werden.
- Das Mobilfunkzentrum bei der Regierung der Oberpfalz prüft Ihren Antrag und erlässt einen Vorbescheid. Daraufhin können Sie mit der Umsetzung beginnen.
- Nach Errichtung des Standorts wird dieser durch die mietenden Netzbetreiber in Betrieb genommen.
- Nach der Durchführung reichen Sie den Verwendungsnachweis beim Mobilfunkzentrum ein.
- Nach erfolgter Prüfung des Verwendungsnachweises und Inbetriebnahme erhalten Sie den Zuschuss.
- Suchkreise der Mobilfunkunternehmen aus dem Markterkundungsverfahren
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Mobilfunk - Antrag auf Förderung
Ein Förderantrag kann derzeit nicht gestellt werden.
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Richtlinie zur Förderung des Ausbaus der Mobilfunkversorgung im Freistaat Bayern (Mobilfunkrichtlinie - MFR)
Die Mobilfunkförderrichtlinie ist zum 31.12.2022 außer Kraft getreten. Laufende Förderprojekte werden weiterhin nach der Förderrichtlinie abgewickelt.
Stand 20.06.2024
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)