Mittlerer Schulabschluss der Berufsschule/Berufsfachschule; Beantragung der Anerkennung einer anderen modernen Fremdsprache als Ersatz von Englisch
Mit dem erfolgreichen Berufsschul- bzw. Berufsfachschulabschluss kann ggf. auch der Mittlere Schulabschluss erworben werden. Dazu können in Fällen besonderer Härte statt im Fach Englisch entsprechende Kenntnisse in einer anderen modernen Fremdsprache nachgewiesen werden.
Mit dem erfolgreichen Berufsschulabschluss kann auch der mittlere Schulabschluss der Berufsschule verliehen werden, wenn im Abschlusszeugnis ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0 erzielt und die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. Außerdem müssen mindestens ausreichende Kenntnisse im Fach Englisch, die dem Leistungsstand eines fünfjährigen Unterrichts entsprechen, nachgewiesen werden.
Mit dem Abschlusszeugnis einer mindestens zweijährigen Berufsfachschule, die zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung führt, wird bei einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 und dem Nachweis mindestens ausreichender Kenntnisse in Englisch, die dem Leistungsstand eines fünfjährigen Unterrichts entsprechen, der mittlere Schulabschluss verliehen.
Der qualifizierte berufliche Bildungsabschluss, der mittlere Schulabschluss der Berufsschule und der mittlere Schulabschluss der Berufsfachschule in Fällen besonderer Härte können auch dann zuerkannt werden, wenn statt dem Fach Englisch entsprechende Kenntnisse in einer anderen modernen Fremdsprache (grundsätzlich jede heute aktiv gesprochene Sprache) nachgewiesen werden. Über die Zuerkennung der o.g. Härtefallregelung entscheiden die Regierungen.
Die Härtefallregelung kann angewendet werden, wenn Schülerinnen und Schüler sowie Personen, die keine Schule mehr besuchen, mit nichtdeutscher Mutter- bzw. Herkunftssprache in ihrem bisherigen Werdegang keine Möglichkeit hatten, den erforderlichen Leistungsstand in Englisch zu erwerben.
Die Voraussetzung für die Zuerkennung des Härtefalles ist also gegeben, wenn das Fehlen entsprechender Kenntnisse von den Schülerinnen und Schülern oder ihren Erziehungsberechtigten nicht selbst zu vertreten ist.
Sie liegt im Allgemeinen vor, wenn Schülerinnen und Schüler während des Besuchs einer deutschen Schule vom Fach Englisch befreit waren. Sie ist in der Regel nicht gegeben, wenn Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 eine deutsche Schule besuchen (Mittelschule, Gymnasium, Realschule, Wirtschaftsschule oder eine entsprechende Förderschule, die nach dem Lehrplan der allgemeinen Schulen unterrichtet) und in zumutbarer Weise die notwendigen Englischkenntnisse erlangen konnten, indem sie dort dem Unterricht etwa nach vorausgegangener Förderung in einer Deutschklasse oder durch Besuch eines Intensivkurses Deutsch ausreichend zu folgen vermochten.
Im Sinne der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler muss darüber hinaus geprüft werden, ob und in welchem Umfang die Schülerinnen und Schüler an den – etwa im Ausland – vorher besuchten Schulen in der englischen Sprache unterrichtet worden sind.
Über die Zuerkennung der o. g. Härtefallregelung entscheiden die Regierungen in eigener Zuständigkeit.
Es bestehen zwei Möglichkeiten zur Anerkennung einer anderen modernen Fremdsprache:
- Zum einen können die geforderten Sprachkenntnisse durch ein vom Staatsministerium allgemein anerkanntes Sprachzertifikat nachgewiesen werden.
- Zum anderen können die Sprachkenntnisse gemäß § 28 Abs. 10 Mittelschulordnung (MSO) in der Muttersprache im Rahmen der besonderen Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule nachgewiesen werden, wenn das Staatsministerium für die jeweilige Muttersprache einen Leistungstest und Prüfungsaufgaben anbietet.
Zur Beratung der Schülerinnen und Schülerinnen stehen Musterprüfungen auf der mebis Lernplattform zur Verfügung (siehe unter "Weiterführende Links").
Schülerinnen und Schüler von Berufsschulen und Berufsfachschulen sowie Bewerberinnen und Bewerber, die keine Schule mehr besuchen, müssen ihre Zulassung bis einschließlich 1. März bei der Mittelschule, die eine Jahrgangsstufe 9 führt und in deren Einzugsbereich sie ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, beantragen. Die Schulen werden gebeten, die Schülerinnen und Schüler zu Schuljahresbeginn über diese Möglichkeit zu informieren. Im Übrigen sind die Anforderungen des § 28 MSO zu beachten.
Im Übrigen sind Bewerberinnen und Bewerber, bei denen o. g. Härtefallbestimmung Anwendung finden kann, auch dahingehend zu beraten, dass der Nachweis der für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss, den mittleren Schulabschluss der Berufsschule oder Berufsfachschule geforderten Englischkenntnisse gemäß § 28 Abs. 5 MSO im Rahmen der besonderen Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule durch Teilnahme an der Einzelprüfung Englisch erbracht werden kann.
Der Antrag muss bei der Schule eingereicht werden.
Die Schule prüft den Antrag vor und sendet ihn an die Regierung zur weiteren Prüfung.
Bitte achten Sie auf vollständige Antragsunterlagen (siehe unter "Formulare")
Es sind keine besonderen Fristen einzuhalten; der Nachweis der geforderten Sprachkenntnisse kann auch noch nach Abschluss der Berufsausbildung erbracht werden. Dennoch sind die Schülerinnen und Schüler von Berufsschulen und Berufsfachschulen frühzeitig (zu Beginn des Schuljahres) auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
Sofern Schülerinnen und Schüler sowie Personen, die keiner Schule mehr angehören, an der besonderen Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule gemäß § 28 Abs. 10 MSO teilnehmen wollen, müssen sie ihre Zulassung bis zum 1. März des jeweiligen Schuljahres bei der Mittelschule beantragen.
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Von der Antragstellerin / dem Antragsteller bei der Schule vorzulegen:
- Antrag auf Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses der Berufsschule/Berufsfachschule in Fällen besonderer Härte
- Bescheinigung der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
- Zeugnisse deutscher Schulen seit der Einschulung in die Bundesrepublik Deutschland bis zum Schulabschluss
- Zeugnisse der vor Einschulung in Deutschland besuchten Schulen
- Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse in der Muttersprache oder einer anderen modernen Fremdsprache in beglaubigter Ablichtung
- Lebenslauf der Antragstellerin/des Antragstellers
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Von der Schule mit dem Antrag vorzulegen:
- Antrag auf Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses der Berufsschule/Berufsfachschule in Fällen besonderer Härte
- Bescheinigung der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in Kopie
- Zeugnisse der vor Einschulung in Deutschland besuchten Schulen in Kopie
- Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse in der Muttersprache oder einer anderen modernen Fremdsprache als beglaubigte Ablichtung
- Lebenslauf der Antragstellerin/des Antragstellers
- Datenschutzinformation
Im Übrigen wird auf die in § 28 Abs. 4 MSO genannten Unterlagen hingewiesen, die bis zum 1. März bei der Mittelschule einzureichen sind, wenn eine Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule in der Muttersprache gem. § 28 Abs. 10 Mittelschulordnung (MSO) gewünscht wird.
- Antrag auf Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses der Berufsschule/Berufsfachschule in Fällen besonderer Härte (Empfänger: Sachgebiet 42.1 – Gewerbliche und kaufmännische berufliche Schulen)
- Antrag auf Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses der Berufsschule/Berufsfachschule in Fällen besonderer Härte (Empfänger: Sachgebiet 42.2 – Berufliche Schulen für Agrar- und Hauswirtschaft, Sozial- und Gesundheitswesen)
- Art. 7a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- Art. 11 Abs. 2 Satz 3 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- Art. 13 Satz 4 Halbsatz 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- § 28 Abs. 10 Mittelschulordnung (MSO)
Stand 05.12.2024
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)