Mitgliedschaft in der Bayerischen Apothekerversorgung; Übermittlung von Informationen
Die Bayerische Apothekerversorgung gewährt Versorgungsleistungen im Alter, bei Berufsunfähigkeit und an Hinterbliebene. Hierfür benötigt sie bestimmte Informationen vom neuen Mitglied.
Die Bayerische Apothekerversorgung (BApV) ist zuständig für Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und das Saarland.
Die BApV ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Verwaltungsautonomie und hat die Aufgabe, ihre Mitglieder im Alter und im Fall der Berufsunfähigkeit sowie die Hinterbliebenen des Mitglieds zu versorgen.
Das Versorgungswerk gehört zur gesetzlichen Altersversorgung und damit zur ersten Säule der Alterssicherung.
Die Mitglieder der BApV erwerben ihre Versorgungsanwartschaft durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen und/oder freiwilligen Mehrzahlungen.
Die Pflichtmitgliedschaft in der BApV knüpft an die Pflichtmitgliedschaft in einer Landesapothekerkammer im Zuständigkeitsbereich der BApV an. Pflichtmitglieder der BApV sind demnach alle Pflichtmitglieder der Landesapothekerkammern Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz oder dem Saarland. Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk beginnt somit zeitgleich mit der Mitgliedschaft in einer Apothekerkammer in unserem Zuständigkeitsbereich.
Bei Pharmaziepraktikantinnen und Pharmaziepraktikanten beginnt die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk mit Aufnahme der pharmazeutischen Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der BApV.
Die Mitgliedschaft entsteht kraft Gesetzes, sobald die Voraussetzungen vorliegen, ein Vertragsabschluss ist hierfür nicht notwendig.
Zur Überprüfung der Pflichtmitgliedschaft müssen über den Mitgliedschaftserhebungsbogen Daten übermittelt werden.
- Pflichtmitgliedschaft in einer der Landesapothekerkammern Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz oder Saarland
- Keine Berufsunfähigkeit
Besonderheit für Pharmaziepraktikantinnen und Pharmaziepraktikanten: Für diesen Personenkreis beginnt die Pflichtmitgliedschaft in der BApV bereits ohne Kammerzugehörigkeit mit Aufnahme der pharmazeutischen Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der BApV.
Nach Eintragung in die Berufskammer werden die Mitgliedsdaten von der Berufskammer an die BApV übermittelt.
Zu Beginn der Mitgliedschaft in der BApV ist vom neuen Mitglied der Mitgliedschaftserhebungsbogen auszufüllen und an die BApV zu senden. Der ausgefüllte Mitgliedschaftserhebungsbogen (siehe unter „Formulare“) kann per Post oder elektronisch (siehe unter „Online-Verfahren“) übermittelt werden.
Der Erhebungsbogen wird für weitere mitgliedschaftsrelevante Informationen wie z.B. Höhe des beitragspflichtigen Einkommens, mögliche Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, Zugehörigkeit zu einem anderen Versorgungswerk des Berufsstandes, benötigt.
Das Mitglied erhält von der BApV anschließend einen Mitgliedschaftsbescheid per Post.
keine
wenige Tage
-
Nachweis über die Mitgliedschaft in einer der zuständigen Berufskammern
Die Datenübermittlung gemäß Art. 39 VersoG erfolgt von der jeweiligen Berufskammer an die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
-
Für Pharmaziepraktikantinnen und Pharmaziepraktikanten mit einem Studienabschluss im Ausland:
Nachweis einer gleichwertigen Qualifikation in anderen Staaten (in Kopie)“
keine
-
Mitgliedschaftserhebungsbogen der Bayerischen Apothekerversorgung
Der Erhebungsbogen kann per Post oder elektronisch, insbesondere per Kontaktformular übermittelt werden (siehe unter „Online-Verfahren“).
-
Kontaktformular der Bayerischen Apothekerversorgung
Sie können den Mitgliedschaftserhebungsbogen über das Kontaktformular hochladen und an die BApV übermitteln.
-
Kontaktformular des BayernPortals - Übermittlung der Mitgliedschaftserhebungsbögen
Sie können den Mitgliedschaftserhebungsbogen über das Kontaktformular hochladen und an die BApV übermitteln.
- Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG)
- Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung (Satzung BApV)
- Staatsverträge zwischen Bayern und den Bundesländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland
- Art. 59 Abs. 1 Satz 5 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG)
- Art. 4 Abs. 9 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG)
Verwaltungsgerichtliche Klage
Stand 18.12.2024
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)