Mindestlohn; Anmeldung von Arbeitnehmern
Wenn Sie als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Personen in Deutschland beschäftigen, müssen Sie diese über das Meldeportal-Mindestlohn anmelden. Das gleiche gilt, wenn Sie Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer von einem Verleiher mit Sitz im Ausland entleihen.
Sie müssen grundsätzlich dann eine Meldung im Meldeportal-Mindestlohn vornehmen, wenn Ihre Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer derzeit in einer der folgenden Branchen tätig sind:
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und damit verbundenem Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- Fleischwirtschaft
- Prostitutionsgewerbe
- Wach- und Sicherheitsgewerbe
- Abfallwirtschaft, einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
- Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
- Pflegedienstleistungen
- Schornsteinfegerhandwerk
- Zeitarbeit, Arbeitnehmerüberlassung
Weitere Informationen zu den Meldepflichten finden Sie auch auf der Internetseite der Zollverwaltung.
Diese Informationen müssen Sie regelmäßig angeben:
- Name, Vorname und Geburtsdatum der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers
- Beginn und Dauer der Beschäftigung oder Überlassung
- Ort der Beschäftigung
- Ort in Deutschland, an dem die Dokumente bereitgehalten werden
- Name und Anschrift des verantwortlich Handelnden oder des Verleihers
- Branche, in welcher die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer tätig wird
Außerdem brauchen Sie grundsätzlich jemanden in Deutschland, dem Post zugestellt werden kann. Sie müssen bei der Meldung ihren oder seinen Namen und Anschrift nennen.
Weiter müssen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber im Rahmen der Meldung versichern, dass Sie die in Deutschland geltenden Mindestarbeitsbedingungen einhalten. Wenn Sie als Entleiherin oder Entleiher eine Meldung abgeben, müssen Sie eine entsprechende Versicherung des Verleihers hochladen.
Wenn sich an den Angaben in einer Meldung etwas ändert, müssen Sie eine Änderungsmeldung abgeben.
- Es gibt keine Antragstellende, da kein Antragsverfahren vorhanden ist. Daher gibt es auch keine Voraussetzungen für die Abgabe einer Meldung.
Die Meldung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers soll online im Meldeportal-Mindestlohn durchgeführt werden.
- Registrieren Sie sich auf dem Meldeportal-Mindestlohn.
- Bestätigen Sie Ihre E-Mail-Adresse und loggen Sie sich ein.
- Ergänzen Sie alle erforderlichen Daten, laden Sie erforderlichenfalls die Nachweise hoch und klicken Sie auf „Senden“.
- Ihnen wird in der Anwendung sofort eine Empfangsbestätigung, mit der Meldungs-ID, dem Datum und der Uhrzeit Ihrer Meldung angezeigt.
Von der Meldepflicht bestehen teilweise Ausnahmen, unter anderem bei:
- verstetigtem Arbeitsentgelt von mehr als EUR 2.958 brutto monatlich
- regelmäßigem Monatsentgelt von über EUR 2.000 brutto, wenn für die letzten 12 Monate nachweislich gezahlt
- Familienangehörigen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers
Die Meldepflicht ist in einigen Branchen (zum Beispiel Straßenverkehr) dahingehend abgewandelt, dass weniger Angaben erforderlich sind. Über die Ausnahmen zu den Meldepflichten informiert der Zoll auf seiner Internetseite.
- Meldung: vor Arbeitsbeginn
Keine
-
Erforderliche Unterlage/n
- Entleiherin oder Entleiher: Dokument, in dem der Verleiher mit Sitz im Ausland versichert, dass er die in Deutschland geltenden Mindestarbeitsbedingungen einhält.
Keine
-
Meldeportal-Mindestlohn - Anmeldungen von Arbeitnehmer/innen online
Über das Meldeportal-Mindestlohn der Zollverwaltung sollen Arbeitgeber oder Entleiher die Anmeldungen ihrer nach Deutschland entsandten bzw. überlassenen Arbeitnehmer/innen online übermitteln. Es ist eine einmalige Registrierung zur Erstellung eines Benutzerkontos erforderlich.
Es sind keine Rechtsbehelfe gegeben.
Stand 11.03.2023
Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)