Mietwohnung; Beantragung einer Zusatzförderung
Um eine zumutbare Miete zu gewährleisten, erhalten berechtigte Mieter laufende Zuschüsse (Zusatzförderung).
Zweck
Die Förderung soll den Bewohnern von im Rahmen der Einkommensorientierten Förderung (EOF) gefördertem Wohnraum für die Dauer der Belegungsbindung ermöglichen die laufenden Mietbelastungen mit dem jeweils zur Verfügung stehenden Einkommen zu tragen.
Gegenstand
Die Zusatzförderung stellt sicher, dass die Bewohner von im Rahmen der Einkommensorientierten Förderung (EOF) gefördertem Wohnraum während der Dauer der Belegungsbindung in der Lage sind, mit dem ihnen jeweils zur Verfügung stehenden Einkommen die laufende Mietbelastung zu tragen.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt ist der Mieter.
Zuwendungsfähige Kosten
Es werden die Mietkosten gefördert.
Art und Höhe
Die Zusatzförderung erfolgt als Zuschuss ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Grundlage für die Bemessung der Zusatzförderung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der höchstzulässigen Miete und der zumutbaren Miete. Dieser Betrag bleibt für die Bindungsdauer unverändert. Bei der Berechnung der monatlichen Zusatzförderung ist die von der Bewilligungsstelle festgestellte Wohnfläche zugrunde zu legen.
Der Antragssteller muss eine Wohnung bewohnen, die in der Einkommensorientierten Förderung (EOF) gefördert wurde und einer Sozialbindung unterliegt.
Die Zusatzförderung richtet sich nach dem Gesamteinkommen des jeweiligen Haushalts (vergleiche Art. 5 BayWoFG) und dessen Zuordnung in Einkommensstufen.
Schriftliche Antragsstellung
Der Förderantrag ist unter Verwendung der jeweils aktuell gültigen Antragsformulare (Einkommenserklärung im Original - Formblatt Stabau III a - mit einem Antrag auf die Zusatzförderung - Formblatt Stabau I c - und dort bezeichneten Unterlagen) bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.
Elektronische Antragsstellung
Wenn die zuständige ein Online-Verfahren bereitstellt, können Sie darüber den Antrag übermitteln.
Die Zusatzförderung wird für jeweils 24 Monate ab dem Beginn des Mietverhältnisses, frühestens jedoch ab dem Ersten des Monats der Antragstellung, bewilligt. Sie wird längstens für die Dauer der Belegungsbindung gewährt und in der Regel monatlich im Voraus ausgezahlt.
keine
- Stabau III a und Stabau I c
-
Wohnraumförderungsbestimmungen 2023 (WFB 2023)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
- Verordnung zur Durchführung des Wohnungsrechts und des Besonderen Städtebaurechts (Durchführungsverordnung Wohnungsrecht – DVWoR)
verwaltungsgerichtliche Klage
- Eigenwohnraum für Menschen mit Behinderung; Beantragung einer Förderung für die Anpassung
- Mietwohnungen für Menschen mit Behinderung; Beantragung einer Förderung für die Anpassung
- Mietwohnungen; Beantragung einer Förderung für Neu- und Umbaumaßnahmen
- Wohnraumförderung; Beantragung einer Staatsbürgschaft
- Stationäre Wohnplätze für Menschen mit Behinderung; Beantragung einer Förderung
- Wohnraumförderung / Wohnungsbauförderung; Allgemeine Informationen
Stand 29.11.2024
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)